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Dereinigungsvertrag.
Jnischen der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und der Landgemeinde Schalke wird
nachstehender Vertrag abgeschlossen.
1.
Vom 1. April 1903 ab wird die Landgemeinde Schalke mit der Stadt-
gemeinde Gelsenkirchen vereinigt.
§2.
Mit dem Tage der Vereinigung werden die Aktiva und Passiva beider
Gemeinden zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen. Stiftungsvermögen
bleibt jedoch den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten.
3.
Die für Schalke erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und
Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen
Wege aufgehoben werden, sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
84.
1. Bis zum 1. Januar 1915 bilden die jetzige Stadtgemeinde Gelsenkirchen
und die jetzige Landgemeinde Schalke je einen besonderen Wahlbezirk.
Die juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der be-
teiligten Gemeinden Wahlrecht haben, behalten ihr Wahlrecht in jedem der ent-
sprechenden Wahlbezirke bis zum 1. Januar 1915; bei Bildung der Gemeinde-
wählerlisten der einzelnen Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz an
direkten Stagts= und Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen nach
dem gleichen Verhältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der damals
auf jede derselben entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den Wähler-
listen verteilt ist.
2. In jedem Wahblbezirk entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten
Einwobner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches
von 20000 Uberschießende Einwohnerzahl gleich 2000 gerechnet wird, wenn sie
mindestens 1 000 beträgt, andernfalls aber unberücksichtigt bleibt.