fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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2. 
An Stelle des aufgehobenen Paragraphen treten folgende Bestimmungen: 
Die Besoldung eines Volkoschullehrers soll außer freier Wohnung oder 
einem entsprechenden Wohnungggelde 
bei provisorischer Anstellung mindestens 1000 M., 
bei definitiver Anstellung mindestens 1100 M. 
betragen. 
In diese Mindestbesoldung sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle 
verbundenen Kirchendienste nicht einzurechnen. 
Der Betrag, um welchen die Mindestbesoldung der Volksschullehrer durch 
dieses Gesetz sich erhöht, wird jeder Gemeinde aus der Staatskasse gezahlt. 
Art. II. 
1. 
Der § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1898, Abänderung des Gesetzes 
vom 23. März 1893, die Besoldungen der Volksschullehrer und Aufhebung des 
Nachtragegesetzes zu diesem Gesetze vom 21. Dezember 1895 betreffend, wird 
aufgehoben. 
2. 
An Stelle des aufgehobenen Paragraphen tritt folgende Vorschrift: 
An Stelle des Abs. 1 des 8 2 des Gesetzes vom 23. März 1893 wird 
folgendes bestimmt: 
Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer Führung 
und befriedigender Leistung an Alterszulagen 
200 M. nach vierjähriger Dienstzeit, 
350 „ achtjähriger Dienstzeit, 
500 „ „ zwölfjähriger Dienstzeit, 
650 „ „ sechzehnjähriger Dienstzeit, 
350 „ „ zwanzigjähriger Dienstzeit, 
r1oo „ „vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
Art. III. 
1 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jnnnar 1905 in Kraft.
	        
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