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2.
An Stelle des aufgehobenen Paragraphen treten folgende Bestimmungen:
Die Besoldung eines Volkoschullehrers soll außer freier Wohnung oder
einem entsprechenden Wohnungggelde
bei provisorischer Anstellung mindestens 1000 M.,
bei definitiver Anstellung mindestens 1100 M.
betragen.
In diese Mindestbesoldung sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle
verbundenen Kirchendienste nicht einzurechnen.
Der Betrag, um welchen die Mindestbesoldung der Volksschullehrer durch
dieses Gesetz sich erhöht, wird jeder Gemeinde aus der Staatskasse gezahlt.
Art. II.
1.
Der § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1898, Abänderung des Gesetzes
vom 23. März 1893, die Besoldungen der Volksschullehrer und Aufhebung des
Nachtragegesetzes zu diesem Gesetze vom 21. Dezember 1895 betreffend, wird
aufgehoben.
2.
An Stelle des aufgehobenen Paragraphen tritt folgende Vorschrift:
An Stelle des Abs. 1 des 8 2 des Gesetzes vom 23. März 1893 wird
folgendes bestimmt:
Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer Führung
und befriedigender Leistung an Alterszulagen
200 M. nach vierjähriger Dienstzeit,
350 „ achtjähriger Dienstzeit,
500 „ „ zwölfjähriger Dienstzeit,
650 „ „ sechzehnjähriger Dienstzeit,
350 „ „ zwanzigjähriger Dienstzeit,
r1oo „ „vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
Art. III.
1
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jnnnar 1905 in Kraft.