juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der beteiligten Gemeinden
Wahlrecht haben, behalten ihr Wahlrecht in jedem der entsprechenden Wahlbezirke
bis zum 1. Januar 1915; bei Bildung der Gemeindewählerlisten der einzelnen
Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz an direkten Staats= und
Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen nach dem gleichen Ver-
hältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der damals auf jede derselben
entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den Wählerlisten verteilt ist.
2. In jedem Wahlbezirk entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten
Einwohner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches
von 2000 überschießende Einwohnerzahl gleich 21000 gerechnet wird, wenn sie
mindestens 1.000 beträgt, anderenfalls aber unberücksichtigt bleibt.
Hiernach entfallen auf den jetzigen Stadtbezirk Gelsenkirchen mit 37.040 Ein-
wohnern 19 Stadtverordnete, auf Heßler mit 6 116 Einwohnern 3 Stadtverordnete.
3. Für die Zeit vom 1. Januar 1909 bis 1. Januar 1915 soll — ab-
gesehen von zweckmäßiger, durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließender
Abrundung nach oben oder unten — eine Veränderung der Zahl der Stadt-
verordneten nicht eintreten, und daher dann erneut auf Grund der im November
1907 stattfindenden Personenstandsaufnahme festgestellt werden, auf wie viele Ein-
wohner ein Stadtverordneter und wie viele Stadtverordnete auf jeden Wahl-
bezirk entfallen. Der Ausgleich hat bei der Wahl in November 1908 zu geschehen.
4. Ist die nach Vorstehendem auf einen Wahlbezirk entfallende Zahl der
Stadtverordneten durch 3 nicht teilbar, so ist, je nachdem der Rest 2 oder 1
beträgt, entweder von der I. und III. oder von der II. Wahlabteilung je
1 Stadtverordneter mehr zu wählen, als von der oder den anderen Abteilungen.
5. Von den zuerst — für die Zeit bis 1. Januar 1909 — zu wählenden
Stadtverordneten (vgl. § 5) jeder Abteilung jeden Wahlbezirkes, scheidet am
1. Januar 1905 ein weiteres Drittel und die etwa über ein Vielfaches von 3
überschießende Zahl, am 1. Januar 1907 ein weiteres Drittel aus. Für jede
Abteilung wird durch das Los bestimmt, wer am 1. Januar 1905 und 1. Januar
1907 auszuscheiden hat.
Hat ein Wahlbezirk weniger als 9 Stadtverordnete, so wird die Reihen-
folge des Ausscheidens ebenfalls durch das Los bestimmt. Im übrigen regelt
sich das Wahlverfahren nach Titel II der Städteordnung für die Provinz Westfalen.
6. Das für die Stadt Gelsenkirchen geltende Ortsstatut vom 28. August
1902 über die Bildung der Gemeindewählerabteilungen nach dem Maßstabe der
Zwölftelung erhält Gültigkeit auch für die Gemeinde Heßler und kommt bereits
flir die ersten Stadtverordnetenwahlen (§ 5) zur Anwendung. Die zukünftige
Stadtverordnetenversammlung soll in Anderung des Statuts nicht behindert sein.
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Die Wahllen zu der nach § 4 zu bildenden Stadtverordnetenversammlung
können schon vor dem Tage der Vereinigung stattfinden. Die hierzu erforder-