Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Die Schule in Sandrup sowie alles in den Bauerschaften Sandrup und 
Sprakel liegende Gemeindegrundvermögen nebst aufstehenden Gebäuden verbleibt 
den Bauerschaften Sandrup und Sprakel beziehungsweise geht laut Vertrag vom 
heutigen Tage in das Eigentum der Gemeinde Mauritz über. Ebenso wird das 
in den Bauerschaften Gievenbeck und Uppenberg liegende Gemeindevermögen mit 
aufstehenden Gebäuden Eigentum der Stadt Münster. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Münster übernimmt auch die Polizeibeamten 
der Landgemeinde Überwasser in ihren Dienst und zwar mit den gleichen Rechten, 
als solche den gleichstehenden Beamten in der Stadt zustehen. 
83. 
Dem Magistrate der Stadt Münster tritt ein unbesoldetes Magistrats- 
mitglied hinzu. Das Mitglied wird aus der Zahl der Einwohner der Gemeinde 
Lamberti und der in die Stadt Münster eingemeindeten Teile der Gemeinden 
Uberwasser und Mauritz durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt 
Münster gewählt. 
Wählbar sind nur diejenigen, welche in dem eingemeindeten Bezirk Grund- 
besitz von mindestens 20 ha haben. 
Das erstemal findet die Wahl durch die vereinigten Gemeindevertreter der 
Landgemeinden Uberwasser, Lamberti und Mauritz unter dem Vorsitze des 
Amtmanns nach den Vorschriften des Wahlreglements zur Kreisordnung statt. 
Diese Sonderstellung des Bezirkes Uberwasser dauert bis zum Ablaufe von 
30 Jahren nach Abschluß dieses Vertrags. 
84. 
Die Gemeindevertretung von Uberwasser wählt aus ihrer Mitte 2 Mit- 
glieder in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Münster, deren Amtszeit 
bis zur Ergänzungswahl der Stadtverordneten im Jahre 1904 dauert. Zum 
Zwecke der Walblen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die Gemeinde 
Lamberti und die eingemeindeten Gebiete von Uberwasser und Mauritz vom 
Jahre 1904 ab einen besonderen Wahlbezirk. Die Neuwahlen finden nach den 
Bestimmungen der Städteordnung gleichzeitig mit den Stadtverordnetenwahlen 
in Münster statt. Hierbei soll jedoch die Vorschrift maßgebend sein, daß die in 
den Stadtbezirk eingemeindeten Gebiete einen eigenen Wablbezirk bilden und die 
zur Vertretung dieses Bezirkes zu wählenden Stadtverordneten nicht nur von den 
Wählern dieses Bezirkes gewählt werden, sondern auch in demselben ihren Wohnsitz 
haben müssen. Die Lahl der hiernach zu wählenden Stadtverordneten beträgt 
bis auf weiteres sechs. 
Eine Erhöhung der Zahl der Stadtverordneten findet eintretendenfalls nach 
Maßgabe des § 14 der Städteordnung statt. 
Diese Sonderstellung des Bezirkes Uberwasser dauert bis zum Ablaufe von 
30 Jahren nach Abschluß dieses Vertrags.
	        
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