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geführt werden. Auf Antrag des Bezirksvorstehers von Uberwasser und zwei
Drittel derjenigen Stadtverordneten, welche gemäß den Bestimmungen des 84
dieses Vertrags gewählt sind, können die städtischen Behörden die Abgrenzung
dieses Teiles des Bezirkes Uberwasser ändern.
9.
Die Stadt ist für die nächsten 30 Jahre nach der Eingemeindung nicht
berechtigt, in demjenigen Teile des Bezirkes Uberwasser, welcher nicht unter die
Gemeindegrundsteuerordnung der Stadt fällt, an Grund= und Gebäudesteuer-
zuschlägen einschließlich der Schulsteuer mehr als 160 Prozent zu erheben (vgl. 9§# 6
letzter Absatz).
10.
1. Die Stadt Münster soll verpflichtet sein, während der nächsten 30 Jahre
für den Wegebau ausschließlich der gewöhnlichen Unterhaltung der Gemeindewege
innerhalb des Bezirkes Uberwasser durchschnittlich jährlich mindestens 3 000 (drei-
tausend) Mark zu verwenden.
2. Die Reihenfolge des Ausbaues der Wege und die Art, in welcher der
Ausbau stattzufinden hat, wird bestimmt auf Vorschlag des Bezirksvorstehers,
im Streitfalle durch den Herrn Regierungspräsidenten zu Münster.
11.
Die Polizeiverordnungen des bisherigen Stadtbezirkes Münster finden
in dem Bezirk Uberwasser erst dann und in dem Umfang Anwendung, wann
und wie solches von den Aufsichtsbehörden angeordnet werden wird; bis dahin
verbleibt es bei den zur Zeit in der Gemeinde Uberwasser geltenden Polizei-
verordnungen.
§ 12.
Die in den §# 3, 4, 8) 9 und 10 festgesetzte 30 jährige Frist kann durch
Gemeindebeschluß abgekürzt werden, falls sämtliche in dem im 9 4 genannten
Wahlbezirke gewählten Stadtverordneten zustimmen.
Die Kosten dieses Vertrags und des Stempels trägt die Gemeinde Über—
wasser, für welche und sowie für die Stadt Muͤnster eine Ausfertigung dieses
Vertrags beantragt wird. Das Objekt wird auf 100 000 Mark angegeben.
Hierauf ist die Verhandlung vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt
und von ihnen wie folgt eigenhändig unterschrieben worden.
Mar Jungeblodt. Franz Bartosch.
Wilhelm Farwick. Heinrich Janning.
Ednard Gaßmann,
Notar.
Gesetz Samml. 1903. (Nr. 10433.) 19