Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Übertrag . . .. 3786 706,24 Mark 
11. auf 5000 Stück Aktien (zu je 1200 Mark) 
der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn die 
Summe . . . . . . .. .. .. .... . . .. .. .. . ... 810 00000 
b) zu Abfindungen 
an die Direktoren der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn, der 
Altdamm -Kolberger Eisenbahn, der Stargard-Cüstriner 
Eisenbahn, der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahn und 
der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn die Summe von 2 057 000000 
c) zur Deckung des Bauvorschusses 
der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn und der Stargard- 
Cüstriner Eisenbahn die Summe von. . ........ . .. . ... 1 258 705000= 
zusammen . . 7912411,24 Mark 
  
zu verwenden und 
J. zur Deckung der im 9 3 unter a bis c erforderlichen Mittel die Be- 
stände der Reserve-, Erneuerungs= usw. Fonds, deren Höhe nach dem 
Abschlusse des Jahres 1901 beziehungsweise 190 1/1902 9 861 663 Mark 
betrug, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden, zu 
verwenden, 
II. die verbleibenden Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf 
die der Staatsregierung bewilligten noch offenstehenden Eisenbahnkredite 
zu verwenden. 
84. 
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden er- 
mächtigt, bei dem Umtausche von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern 
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für 
den Umtausch maßgebenden Verhältniszahlen nicht entspricht, die Ausgleichung 
des in Staatsschuldverschreibungen nicht darstellbaren Uberschußbetrags durch 
Barzahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent 
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibangen der dreiprozentigen 
konsolidierten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner 
Börse bezahlt worden ist, berechnet wird. 
85. 
Die Umwandlung der für die Aktien als Abfindung gegebenen Staats- 
schuldverschreibungen in Buchschulden des Staates erfolgt gebührenfrei, wenn die 
Eintragung binnen einer vom Finanzminister festzusetzenden Frist bei der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden beantragt wird.
	        
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