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Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin
richten, auch fuͤr das Maß= und Gewichts-System ihrer Länder im Allgemeinen
die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung
herbeizuführen.
Artikel 14.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener
Kongresse oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig
nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes
verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner
Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen
in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten
zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und
deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 15.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in
Vollzug gesetzt wird, sollen im Herzogthume Braunschweig, wie bereits in den
übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden
Stapel= und umschlags-Rechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung,
Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen,
in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements
es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 16.
Kanal-, Schleußen-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben
und in der Regel nicht, keinesfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen
Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten hinaus erhöht, auch überall