Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

268

Uebrigens  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ihre  Sorgfalt  dahin
richten,  auch  fuͤr  das  Maß=  und  Gewichts-System  ihrer  Länder  im  Allgemeinen
  die  zur  Förderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung
  herbeizuführen.

Artikel  14.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  von
der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener
Kongresse  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig
  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besonderes
verabredet  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe  seiner
  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen
in  gleichem  Maße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten
  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und
deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  15.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins  in
Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Herzogthume  Braunschweig,  wie  bereits  in  den
übrigen  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden
  Stapel=  und  umschlags-Rechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,
  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,
  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  16.

Kanal-,  Schleußen-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben
  und  in  der  Regel  nicht,  keinesfalls  aber  über  den  Betrag  der  gewöhnlichen
  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten  hinaus  erhöht,  auch  überall