— 127 —
86.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen
Prioritätsobligationen der im § 1 unter 2 und 5 bezeichneten Eisenbahnunter-
nehmungen, soweit sich die weitere Begebung als untunlich oder nach dem Er-
messen des Finanzministers als unvorteilhaft erweisen sollte, nach Maßgabe des
Bedürfnisses für die statutarischen Verwendungszwecke Staatsschuldverschreibungen
bis zu dem sich auf 3 469 000 Mark beziffernden Nennbetrage der Obligationen
auszugeben.
7.
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden
ermächtigt, bei der Auflösung der im 9# 1 unter 1 bis 5 genannten Gesellschaften
nach Maßgabe der daselbst bezeichneten Verträge den Kaufpreis für den Erwerb
der Bahnen unter Verwendung der in den 99 2 und 3 bewilligten Mittel zu
zahlen, beziehungsweise auf die Staatskasse zu übernehmen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen
der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahnunternehmungen, soweit dieselben nicht
inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern
der Schuldverschreibungen dieser Anleihen die Rückzahlung der Schuldbeträge oder
den Umtausch gegen Staatsschuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen
des Angebots festzusetzen. Die hierzu erforderlichen Mittel sind durch Veraus-
gabung eines entsprechenden Betrags von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
.. §8.
UberdieAusführungderims7getroffenenBestimnmngenhatdieStaats-
regierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn-
verwaltung Rechenschaft zu geben.
§ 9.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (99 2, 3, 6 und 7) bestimmt, soweit
nicht durch die im §# 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der
Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihen
und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869, betreffend die Konsolidation Preußischer Staatsanleihen (Gesetz-Samml.
S. 1197) und des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von
Staatsschulden (Gesetz= Samml. S. 43) zur Anwendung.
10.
Die Staatsregierung wird auf Grund des 9 5 unter a des Gesetzes vom
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommission, (Gesetz= Samml. S. 57) ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu
übertragen.