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Die behufs der Tilgung eingelösten oder angekauften Obligationen werden
nach Vorschrift des §# 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 ver-
nichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
11.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 9 1 bezeichneten Eisen-
bahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
beider Häuser des Landtags. ·
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als
sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb
der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
12.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Metz, den 18. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Gugleich für den Finan zminister). Möller. Budde.
Anlage 1.
Dertrag,
betreffend
den Ubergang des Marienburg-Mlawkaer Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-
Regierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers,
einerseits und der Direktion der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft
andererseits ist unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie