— 131 —
In bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Überganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Be—
stimmungen des Gesellschaftsstatuts.
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn—
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat
alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Hinterlegung von
Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsrats bedarf es fernerhin
nicht mehr.
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 39 des Gesellschaftsstatuts
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern nach Ablauf dieses Jahres
die endgültige Auflösung des Aufsichtsrats, die mit der Beendigung des Liqui-
dationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein sollte, werden den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die baren
Auslagen in der bisherigen Weise erstattet.
88.
Das gesamte Beamten= und Dienstpersonal der Marienburg-Mlawkaer#
Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschaftsdirektion
tritt mit dem Ubergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der
Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Uber-
ganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Marienburg-Mlawkaer
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im
Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung
stattfindet.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie der Betriebs-
kranken= und Arbeiter- Pensionskasse von der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn-
gesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte
der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Marienburg-
Mlawkaer Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Den zeitigen Mitgliedern der Direktion bleiben ihre vertragsmäßigen An-
sprüche vermögensrechtlicher Natur gewahrt.
9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge-
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum
1. Juli 1904 erlangt worden ist.
Gesetz Samml. 1903. (Nr. 10440.) 25