Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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einerseits und der Direktion der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft anderer- 
seits ist unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach 
erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten 
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
SI. 
Die Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat 
ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken, sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände, 
die Betriebsmittel sowie alle dem Stargard-Cüstriner Eisenbahnunternehmen zu- 
stehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den 
Preußischen Staat über. 
2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt vier Millionen fünfhunderttausend Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihe sowie alle sonstigen 
Schulden der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
– 3. 
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
84. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft gegen 
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Erneuerungs= und Gewinnanteilscheinen für das Jahr vom 1. April 1903 und 
folgende, eine Abfindung anzubieten und zwar: 
a) für je 2 Stammaktien B (Stammaktien) zu je 500 Mark Staatsschuld- 
verschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Neunwerte 
von eintausendsechshundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. April 1903, sowie eine bare Zuzahlung von 14 Mark für jede Aktie; 
b) für je 2 Stammaktien A (Prioritätsstammaktien) zu je 500 Mark 
Staatsschuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum 
Neunwerte von eintausendvierhundert Mark mit Zinsscheinen für die 
Zeit vom 1. April 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 12 Mark 
25 Pf. für jede Aktie.
	        
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