Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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sellschaft  folgenden  Jahres  die  Auflösung  des  Aufsichtsrats,  die  mit  der  Beendigung
des  Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingetreten.  sein  sollte,
werden  den  Mitgliedern  des  Aufsichts  rats  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Tätigkeit  nur
die  baren  Auslagen  in  der  bisherigen  Weise  erstattet.

88.

Das  gesamte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft  mit  Ausnahme  der  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion,
tritt  mit  dem  Ubergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der
Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personale  zur  Zeit  des  Uberganges
  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensionskasse  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn
bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständnisse
mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweite  Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  sowie
der  Pensionskasse  für  die  Betriebs=  und  Werkstättenarbeiter  und  der  bestehenden
Krankenkasse  von  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  übernommenen
  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft
werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn
  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Den  zeitigen  besoldeten  Mitgliedern  der  Direktion  bleiben  ihre  vertragsmäßigen
  Ansprüche  vermögensrechtlicher  Natur  gewahrt.

9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  sobald  als  tunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  diese  Genehmigung  nicht  bis  zum
1.  Juli  1904  erlangt  worden  ist.

10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  der  Perfektion  desselben
für  die  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer
Beslimmungen  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut
  anzusehen  ist.

¾  11.

Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer  übernimmt  der  Preußische  Staat.

Dortmund,  den  13.  März  1903.

Teßmar,  Ottendorff,
Geheimer  Ober-Regierungsrat.  Geheimer  Finanzrat.
Direktion  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft.
Meyer.  Beukenberg.
Anerkannt  zum  gerichtlichen  Protokolle  de  dato  Dortmund,  den  13.  März  903.
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Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10110—  10  141.)  27