Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  ein—
gezahlt,  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund
eines  die  Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

»  se.

Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion
  dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  Januar  1903  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Dortmund-Gronau=Enscheder
  Eisenbahnunternehmens  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß
also  die  Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der
Zwischenzeit  die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch
ihre  Direktion  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrags
das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den  Staat
zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums  auf
den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigentumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Königliche
Eisenbahnkommissar  in  Elberfeld  benennen  wird.

§  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1902  auf  die  Aktien  zu  zahlende  Dividende
zur  Zeit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird
dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  festgestellt.

Auf  die  Gewinnanteilscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.
4#  In  bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Uberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
des  Statuts.  Der  Aufsichtsrat  hat  das  Interesse  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung
  dieses  Vertrags  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich
zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrat
alljährlich  in  bisheriger  statutemnmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Hinterlegung  von
Aktien  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  nach  §  37  des  Gesellschaftestatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Die  Höhe  dieser  Remuneration
wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag
festgesetzt,  der  für  das  Jahr  1901  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Grundsätze  zur
Verteilung  gelangt  ist.  Sofern  nach  Ablauf  des  auf  die  Auflösung  der  Ge-