Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

—  150  —

Im  übrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen
und  wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
  1869,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer  Staatsanleihen  (Gesetz-Samml.
  S.  1197),  und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung
von  Staatsschulden,  (Gesetz=  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

89.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  9  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
2  4.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung
einer  Staatsschuldenkommission,  (Gesetz=  Samml.  S.  57)  ermächtigt,  die  Verwaltung
  der  Anleihekapitalien  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  übertragen.

Die  behufs  der  Tilgung  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen  werden
nach  Vorschrift  des  §  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  21.  Februar  1850  vernichtet
  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

810.
Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  Ostpreußische  Südbahn  durch  Ver—
äußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.
Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahn  und  auf  die  unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  sie
nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der
Eisenbahn  entbehrlich  sind.
11.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Metz,  den  18.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.

 

Studt  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
(GZugleich  für  den  Finanzminister).  Möller.  Budde.
Aulage.

Dertrag,

betreffend
den  Ubergang  des  Ostpreußischen  Südbahnunternehmens  auf  den  Staat.

 

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober—
Regierungsrat  Teßmar  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrat  Ottendorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,