Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Überganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen 
des Gesellschaftsstatuts. 
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Ostpreußischen Südbahngesellschaft 
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrags handelt, 
wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquddation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat 
alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Hinterlegung von Aktien 
der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsrats bedarf es fernerhin nicht mehr. 
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach dem Gesellschaftsstatute zu- 
stehende Remuneration wird zum letztenmal für das auf die Auflösung der Ge- 
sellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. 
Die Höhe der Remuneration wird für die Jahre, für die eine solche zu 
zahlen ist, auf denjenigen Betrag festgesetzt, welcher für das Jahr 1901 nach 
Maßgabe der bisherigen Grundsätze zur Verteilung gelangt ist. Sofern nach 
Ablauf des auf die Auflösung der Gesellschaft folgenden Jahres die Auflösung 
des Aufsichtsrats, die mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens zu erfolgen 
hat, noch nicht eingetreten sein sollte, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen in der bisherigen 
Weise erstattet. 
88. 
Das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Ostpreußischen Südbahn- 
gesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschaftsdirektion, tritt 
mit dem Übergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der König- 
lichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Uberganges 
bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Ostpreußischen Südbahn 
bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständnisse 
mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse, sowie der Betriebs- 
krankenkasse, der Kranken= und Sterbekasse für Werkstättenarbeiter und der 
Pensionskasse für die Betriebs= und Werkstättenarbeiter von der Ostpreußischen 
Südbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen 
Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Ostpreußischen 
Südbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgedbt. 
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Auf- 
gabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange des Ost- 
preußischen Sudbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare Abfindung 
von 700.000 Mark. 
Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen 
des Ulbertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen 
werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge.
	        
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