Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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(Xr. 10450.) Allerhöchster Erlaß vom 16. März 1903, betreffend die Befugnisse des Re- 
gierungspräsidenten in Potsdam und der Ministerial-Baukommission in Berlin 
hinsichtlich der märkischen Wasserstraßen. 
A# den Bericht vom 10. März d. J. will Ich Sie ermächtigen, dem Regierungs- 
präsidenten in Potsdam die in dem Allerhöchsten Erlasse vom 31. Dezember 1894 
bezeichneten Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich der zur Staatskasse fließenden Schif- 
fahrts-, Hafen-, Flößerei= und Fährabgaben, des Fährregals und der Vermessung 
von Flußschiffen nach der Eichordnung, sowie ferner die Verwaltungszuständigkeit 
hinsichtlich der nicht staatlichen Schiffahrts-, Hafen-, Flößerei= und Fährabgaben 
und hinsichtlich der Binnenschiffahrtsstatistik für die in den Regierungsbezirken 
Magdeburg und Frankfurt a. O. liegenden Teile der Wasserstraßen zwischen Elbe 
und Oder; ferner der Ministerial-Baukommission in Berlin die gleichen Befugnisse 
und Zuständigkeiten für die außerhalb der Berliner Weichbildgrenze liegenden 
Teile des Landwehrkanals, für die Unterspree von der Berliner Weichbildgrenze 
bis zur Eisenbahnbrücke bei Charlottenburg, für den Verbindungskanal und für 
die Strecke des Berlin-Spandauer Schiffahrtskanals von der Berliner Weichbild- 
grenze bis zur Plötzenseer Schleuse einschließlich der letzteren zu übertragen. 
Berlin, den 16. März 1903. 
Wilhelm. 
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. Budde. 
An den Finanzminister, den Minister für Handel und Gewerbe und den Minister 
der öffentlichen Arbeiten. 
  
  
(Nr. 10451.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1903, betreffend Bau und Betrieb der in 
dem Gesetze vom 18. Mai d. J. (Gesetz Samml. S. 157) vorgesehenen neuen 
Eisenbahnen. 
Auf Ihren Bericht vom 22. Mai d. J. bestimme Ich, daß bei der demnächstigen 
Ausführung der in dem Gesetze vom 18. Mai d. J., betreffend die Erweiterung 
und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes und die weitere Beteiligung des 
Staates an dem Unternehmen der Altdamm Kolberger Eisenbahngesellschaft und 
an dem Baue von Kleinbahnen, im § 1 unter Ia und b vorgesehenen Eisenbahn- 
linien die Leitung des Baues und demnächst auch des Betriebs, und zwar: 
1. der Eisenbahn von Saarbrücken nach Bous der Königlichen Eisenbahn- 
direktion zu St. Johann-Saarbrücken, 
2. der Eisenbahnen: 
a) von Lötzen nach Angerburg, 
b) von Mohrungen nach Liebemühl (Osterode i. Ostpr.) 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Königsberg i. Pr.,
	        
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