Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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83. 
Dem Landtag ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die 
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Rom, den 4. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde. 
  
  
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(Nr. 10453.) Gesetz, betreffend die Außerkraftsetzung einiger in der Provinz Hessen-Nassan 
geltenden bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen. Vom 18. Mai 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags für die Provinz 
Hessen-Nassau, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Soweit von dem Oberpräsidenten oder den Regierungspräsidenten auf 
Grund des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
Polizeiverordnungen bau- oder feuerpolizeilichen Inhalts erlassen sind oder künftig 
erlassen werden, treten diejenigen ihrer Anwendung entgegenstehenden bau= oder 
feuerpolizeilichen Bestimmungen, welche in den aus vorpreußischer Zeit stammenden 
Gesetzen, landesherrlichen oder sonstigen Verordnungen enthalten sind, mit dem 
Zeitpunkte der Geltung jener Polizeiverordnungen außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Metz, den 18. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde. 
  
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