— 176 —
83.
Dem Landtag ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Rom, den 4. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde.
-—.““rZ
(Nr. 10453.) Gesetz, betreffend die Außerkraftsetzung einiger in der Provinz Hessen-Nassan
geltenden bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen. Vom 18. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags für die Provinz
Hessen-Nassau, was folgt:
Einziger Paragraph.
Soweit von dem Oberpräsidenten oder den Regierungspräsidenten auf
Grund des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
Polizeiverordnungen bau- oder feuerpolizeilichen Inhalts erlassen sind oder künftig
erlassen werden, treten diejenigen ihrer Anwendung entgegenstehenden bau= oder
feuerpolizeilichen Bestimmungen, welche in den aus vorpreußischer Zeit stammenden
Gesetzen, landesherrlichen oder sonstigen Verordnungen enthalten sind, mit dem
Zeitpunkte der Geltung jener Polizeiverordnungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Metz, den 18. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt.
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde.
—.8—————————— —