Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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88. 
Auf die Beschlüsse über Umlagen (6 6 Nr. 5) finden die entsprechenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 20. Juni 1875 Anwendung. 
Auch im übrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen der Verbandsvertretungen, bei den 
Vorschriften der 9IS 47 bis 54 a. a. O. Die im 8 50 a. a. O. vorgeschriebene 
staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigentum 
im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener 
Forderungen erfolgt. 
6 9. 
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bezeichnet, 
welche die Aufsichtsrechte des Staates den Gesamtverbänden gegenüber auszuüben 
aben. 
ß 10. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen usw. 
Angelegenheiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Döberitz, den 29. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
  
(Nr. 10456.) Gesetz, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende 
katholische Pfarrgemeinden. Vom 29. Mai 1903. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Behufs Gewährung von Beihilfen an neu zu errichtende leistungsunfähige 
katholische Pfarrgemeinden, welche zur Aufbringung von Zuschüssen zur Er- 
reichung des Mindest-Stelleneinkommens oder von Alters= oder Ortszulagen für 
die neu zu errichtende Pfarrstelle Umlagen ausschreiben müssen, sowie zur Ge- 
währung von Beihilfen zu Um-, Erweiterungs= und Neubauten von Kirchen, 
Pfarr= und Küsterhäusern) kann die bischöfliche Behörde einen Diözesanhilföfonds 
bilden, für welchen alljährlich eine Umlage bis zu einem Prozent der von den 
katholischen Gemeindegliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben 
werden darf.
	        
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