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88.
Auf die Beschlüsse über Umlagen (6 6 Nr. 5) finden die entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes vom 20. Juni 1875 Anwendung.
Auch im übrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen der Verbandsvertretungen, bei den
Vorschriften der 9IS 47 bis 54 a. a. O. Die im 8 50 a. a. O. vorgeschriebene
staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigentum
im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener
Forderungen erfolgt.
6 9.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bezeichnet,
welche die Aufsichtsrechte des Staates den Gesamtverbänden gegenüber auszuüben
aben.
ß 10.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen usw.
Angelegenheiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Döberitz, den 29. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
(Nr. 10456.) Gesetz, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende
katholische Pfarrgemeinden. Vom 29. Mai 1903.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Behufs Gewährung von Beihilfen an neu zu errichtende leistungsunfähige
katholische Pfarrgemeinden, welche zur Aufbringung von Zuschüssen zur Er-
reichung des Mindest-Stelleneinkommens oder von Alters= oder Ortszulagen für
die neu zu errichtende Pfarrstelle Umlagen ausschreiben müssen, sowie zur Ge-
währung von Beihilfen zu Um-, Erweiterungs= und Neubauten von Kirchen,
Pfarr= und Küsterhäusern) kann die bischöfliche Behörde einen Diözesanhilföfonds
bilden, für welchen alljährlich eine Umlage bis zu einem Prozent der von den
katholischen Gemeindegliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben
werden darf.