Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1301

auf  sich  hat,  wird  als  Lanbfriedensbruch  bestraft.
  «  ·"

H.50WerineknerKircheoderanberem
religiösen  Versammlungs-Orte  zur  Zeit  des
Gottesdienstes  gewaltthätig  einfällt;  wer  die
Religionsdiener  während  ihrer  Amtsverrichtungen
  tbätlich  mißhandelt,  oder  durch  Zwang
und  Gewalt  gortesdienstliche  Verrichtungen
zu  verbindern  sucht,  soll,  wenn  solche  That
nicht  in  Gestalt  eines  tandfriedensbruches
oder  anderen  schwereren  Verbrechens  begangen
worden,  eine  drei'  bis  zwölsmonatliche
  Gefängniß-Strafe  lelden;  auch  zwir
schen  förmlich  ausgenommenen  oder  bloß  geduldeten
  Religions-Gemeinden  kein  Unterschied
  gemacht  werden.

.  S1.  Wenn  an  einem  Religionsdiener
während  seiner  Amtsverrichtung,  oder  an  der
versammelten  Gemeinde  selbst  mit  Störung
des  Gottesdienstes  wörtliche  oder  andere,  nicht
thätliche  Ehrenbeleidigungen  begangen  werden;
  so  ist  der  Thüter  ein=  bis  dreimonatlicher
  Gefängniß-Strafe,  und  einer
  gerichtlichen  öffentlichen  Abbitte,  welche
der  Gemeinde  in  der  Person  eines  ibrer  Geistlichen
  zu  leisten  ist,  unterworfen.

Fünsfter  Titel.

Bestimmung  der  Strafen.

G  s  2.  Nachdem  in  den  obigen  Gesezen
die  Strasen  des  Todes,  des  Zuchthauseo,  des
Arbeitshauses,  des  Gefängnisses  und  der  körperlichen
  Züchtigung  ausgesprochen  sind,  mit
diesen  Ausdrücken  aber  die  verschiedenen  in

 

 

13f02

Unserm  Reiche  bestehenden  Kriminal-Geseze
verschiedene  Begriffe  verbinden,  oder  doch  in
der  Art  der  Vollziehung  Unterschiede  festsezen,
  welche  sich  mit  der  die  gleichheitliche  Bebandlung
  der  Verbrecher  fodernden  Gerechttgkeit
  nicht  vertragen  würden;  so  wollen  Wir
auch  die  Bestimmungen  der  erwähnten  Strasen
  in  folgenden  g.  V.  kund  machen.

§.  53.  Wer  das  teben  verwirkt  bat,
wird  mit  abgeschorenen  Haaren  und  entblöstem
  Haupte,  gekleidet  in  einen  grauen
Kittel,  mit  einer  Tafel  auf  Brust  und
Rücken,  worauf  sein  Verbrechen  genannt
ist,  zum  Richtplaze  geführt,  und  daselbst
entbauptet.  Sein  Vermägen  fälle  an  seine
Erben;  doch  ist  er  vom  Tage  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  unfäbhig  zu  einer  lezten
Willens=  Ordnung  oder  Schenkung  unter
tebenden.  Wie  die  Todes=  Strafe  beim
Hochverrathe  verschárft  werden  soll,  ist
C.  3.  bestimmt.

.  S4.  Der  zum  Zuchthaus  Verurtbeilte
  behält  sein  Eigenthum,  und  die  Fäbigkeit
  der  Erwerbung  neuer  Rechte;  doch  ist  er
wäbrend  seiner  Strafzeit  unfäbig  zu  jeder
Verfügung  über  das  Seine  auf  den  Todesfall
  oder  unter  tebenden.  Bei  dem  Eintritte
  in  das  Haus  werden  ihm  die  Haare
abgeschoren;  er  bekommt  ZuchthausKleidung;
  eine  Kette  geht  ihm  vom  rechten
zum  linken  Fuße,  wenn  nicht  seine  besonders
  bewiesene  Gefährlichkeit  eine  stärkere
Feßlung  nothwendig  macht.  Er  empfänge
täglich  warme  Speise  doch  nur  zweimal