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auf sich hat, wird als Lanbfriedensbruch bestraft.
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H.50WerineknerKircheoderanberem
religiösen Versammlungs-Orte zur Zeit des
Gottesdienstes gewaltthätig einfällt; wer die
Religionsdiener während ihrer Amtsverrichtungen
tbätlich mißhandelt, oder durch Zwang
und Gewalt gortesdienstliche Verrichtungen
zu verbindern sucht, soll, wenn solche That
nicht in Gestalt eines tandfriedensbruches
oder anderen schwereren Verbrechens begangen
worden, eine drei' bis zwölsmonatliche
Gefängniß-Strafe lelden; auch zwir
schen förmlich ausgenommenen oder bloß geduldeten
Religions-Gemeinden kein Unterschied
gemacht werden.
. S1. Wenn an einem Religionsdiener
während seiner Amtsverrichtung, oder an der
versammelten Gemeinde selbst mit Störung
des Gottesdienstes wörtliche oder andere, nicht
thätliche Ehrenbeleidigungen begangen werden;
so ist der Thüter ein= bis dreimonatlicher
Gefängniß-Strafe, und einer
gerichtlichen öffentlichen Abbitte, welche
der Gemeinde in der Person eines ibrer Geistlichen
zu leisten ist, unterworfen.
Fünsfter Titel.
Bestimmung der Strafen.
G s 2. Nachdem in den obigen Gesezen
die Strasen des Todes, des Zuchthauseo, des
Arbeitshauses, des Gefängnisses und der körperlichen
Züchtigung ausgesprochen sind, mit
diesen Ausdrücken aber die verschiedenen in
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Unserm Reiche bestehenden Kriminal-Geseze
verschiedene Begriffe verbinden, oder doch in
der Art der Vollziehung Unterschiede festsezen,
welche sich mit der die gleichheitliche Bebandlung
der Verbrecher fodernden Gerechttgkeit
nicht vertragen würden; so wollen Wir
auch die Bestimmungen der erwähnten Strasen
in folgenden g. V. kund machen.
§. 53. Wer das teben verwirkt bat,
wird mit abgeschorenen Haaren und entblöstem
Haupte, gekleidet in einen grauen
Kittel, mit einer Tafel auf Brust und
Rücken, worauf sein Verbrechen genannt
ist, zum Richtplaze geführt, und daselbst
entbauptet. Sein Vermägen fälle an seine
Erben; doch ist er vom Tage der Rechtskraft
des Urtheils unfäbhig zu einer lezten
Willens= Ordnung oder Schenkung unter
tebenden. Wie die Todes= Strafe beim
Hochverrathe verschárft werden soll, ist
C. 3. bestimmt.
. S4. Der zum Zuchthaus Verurtbeilte
behält sein Eigenthum, und die Fäbigkeit
der Erwerbung neuer Rechte; doch ist er
wäbrend seiner Strafzeit unfäbig zu jeder
Verfügung über das Seine auf den Todesfall
oder unter tebenden. Bei dem Eintritte
in das Haus werden ihm die Haare
abgeschoren; er bekommt ZuchthausKleidung;
eine Kette geht ihm vom rechten
zum linken Fuße, wenn nicht seine besonders
bewiesene Gefährlichkeit eine stärkere
Feßlung nothwendig macht. Er empfänge
täglich warme Speise doch nur zweimal