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4.
Dieser Vertrag tritt nach Auce hselung der Ratifikationsurkunden am
1. Juli 1903 in Kraft.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen—
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Lübeck, den 17. April 1903.
(I. S.) Peters. (L. S.) Bonnenberg. (I. S.) E. Wolpmann.
(L. S.) Klügmann. (L. S.) Geise.
Schlußprotokoll.
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschluß und zur Vollziehung des zwischen Preußen und Lübeck vereinbarten
Staatsvertrags, betreffend die Erhebung von Schiffahrts= und Flößereiabgaben
auf dem Elbe-Travekanal zu schreiten.
Dabei ist in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärung
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrags als mitgenehmigt
gelten und mit den Vereinbarungen des Vertrags selbst gleiche verbindliche Kraft
aben soll:
Die Bestimmung des 9 2 über die Gesamtbelastung des Verkehrs
ist dahin zu verstehen, daß die durchgehenden, d. h. die beiden End-
schleusen des Elbe-Travekanals durchfahrenden Schiffe und Flöße die
gleichen Abgaben zu zahlen haben, welche auf zwei Hebestellen an
Wasserstraßen erster Ordnung nach dem Tarife für die preußischen
Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder vom 16. Juni 1902 erhoben
werden.
Es soll jedoch nicht ausgeschlossen sein, in Zukunft mehr als
zwei Hebestellen auf dem Elbe-Travekanal in der Weise einzurichten,
daß entweder an jeder durchfahrenen Hebestelle ein Bruchteil der Ge-
samtabgabe erhoben wird, oder ein höherer Bruchteil — bis zu den
in jenem Tarife vorgesehenen Einheitssätzen — dann aber nur an
einem Teile der durchfahrenen Hebestellen zu zahlen ist.
So geschehen zu Lübeck, den 17. April 1903.
(L. S.) Peters. (L. S.) Bonnenberg. (L. S.) E. Wolpmann.
(L. S.) Kügmann. (IL. S.) Geise.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
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