Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Artikel XX. 
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier- 
gepäcks, der ein und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Uberwachung 
des Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissare noch näher 
verabredet werden. 
Artikel XXlI. 
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehre 
schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den 
Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung finden. 
Uber die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der Königlich 
Preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationiert werden sollten, bleibt 
eine besondere Verständigung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten. 
Die Verhandlung hierüber soll mindestens drei Monate vor Inbetrieb- 
setzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebs 
tunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden. 
Artikel XKX II. 
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
Für den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb 
an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XV für den Eisenbahn- 
betriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich Preußische Staats- 
eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen der 
beiderseitigen Grenze und der Wechselstation diesen Betrieb zugunsten der 
Kaiserlich-Königlich Osterreichischen Postverwaltung auszuführen. 
Artikel XX III. 
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung wird den Betrieb der 
auf ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke, soweit und solange derselbe von einer 
preußischen Eisenbahnverwaltung geführt wird, mit keinen anderen oder höheren 
Abgaben belegen, als denjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn- 
verwaltungen im allgemeinen treffen. 
Artikel XXIV. 
Sollte späterhin eine Anderung in den Eigentumsverhältnissen der auf 
österreichischem Gebiete gelegenen Strecke infolge Einlösung oder Heimfalls der- 
selben eintreten oder die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung den Betrieb 
der gedachten Strecke übernehmen, ohne das Eigentum derselben zu erwerben, 
so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags un- 
verändert in Kraft. 
Der Königlich Preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem 
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich zu 
übertragen.
	        
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