Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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3. Bei einer Dienstreise im Zusammenhange mit einer Urlaubsreise“) wird 
der Berechnung der Reisekosten nur die dienstlich zurückgelegte Entfernung zu- 
grunde gelegt. Als dienstlich zurückgelegt gilt: 
a) beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Entfernung 
vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück 
b) beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Entfernung 
vom Urlaubsorte nach dem Geschäftsort und von diesem nach dem 
Wohnort, insoweit als sie diejenige Entfernung übersteigt, die der 
Beamte auch ohne das Dienstgeschäft zur Rückkehr vom Urlaub hätte 
zurücklegen müssen; 
Z) beim Unterbrechen des Urlaubs durch eine Dienstreise die Entfernung 
vom Urlaubsorte zum Geschäftsort?“) und von diesem zu dem Orte, 
an welchem der Beamte seinen weiteren Urlaub verbringt, die letztere 
Entfernung jedoch nur insoweit, als sie nicht größer ist als die erstere; 
d) in den Fällen b und c, sofern der Auftrag zu dem Dienstgeschäfie 
schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit 
Rucksicht hierauf eingerichtet ist, die Emfernung vom Wohnorte zum 
Geschaftsort und zurück. 
Erfordert die Erledigung des Dienstauftrags für den beurlaubten Beamten 
überhaupt keine Reise, wie z. B. bei Vornahme des Dienstgeschäfts am Urlaubs- 
orte selbst oder in einer gingeren Entfernung als 2 Kilometer von ihm, so 
hat der Beamte nur Anspruch auf Tagegelder für die zur Erledigung des Auf- 
trags erforderliche Zeit. 
B. Jabl der Keisetage. 
1. Dienst- und Versetzungsreisen müssen, sofern die Zahl der Reisetage 
dadurch beeinflußt werden sollte und nicht besondere dienstliche — bei späterem 
Antritte der Reise in dem Forderungsnachweise kurz zu erläuternde — Umstände 
ein anderes bedingen, in den Monaten April bis September von 6 Uhr und in 
den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr morgens ab angetreten werden. 
2. Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe be- 
gonnen oder beendigt werden, ist, vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziffer 3 
Abs. 2, für die Berechnung der Zahl der Reisetage die fahrplanmäßige Abgangs- 
und Ankunftszeit an den Eisenbahn= und Poststationen oder Anlegeplätzen maß- 
gebend. Verspätungen kommen nur insoweit in Betracht, als sie besonders nach- 
gewiesen werden. 
3. Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiff 
ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt für den Beginn oder die Beendigung die 
Stunde des Verlassens oder des Wiederbetretens der Wohnung. 
  
) Die Verbindung einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist wie bisber nur mit 
Genehmigung der zustandigen Oienstbehörde zulassig. 
") Auch wenn di"s der dienstliche Wohnort ist. — Tagegelder sind über die Reisetage 
hinaus am Wohnorte nicht zu gewahren.
	        
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