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Das gleiche gilt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des Wohn-
orts und der zugehörigen Eisenbahnstation oder dem Anlegeplatze 2 Kilometer
oder mehr beträgt.
4. Soweit die vorhandenen Verkehrsmittel es ermöglichen, sind Dienstreisen
ohne andere als die zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlichen Unter—
brechungen zurückzulegen.
Wird eine Unterbrechung durch Krankheit oder andere besondere Umstände
notwendig, so werden für die dadurch bedingten Liegetage Tagegelder gezahlt.
Eine derartige Unterbrechung ist dem nächsten Dienstvorgesetzten ungesäumt zu
melden J#owie in dem Forderungsnachweis ersichtlich zu machen und zu begründen.
Zum Zwecke des Ubernachtens sind Unterbrechungen nur bei Reisen, deren
Zweck eine außergewöhnliche Beschleunigung nicht bedingt, gestattet, und zwar:
a) bei Benutzung von Eisenbahnen oder Schiffen, wenn trotz vor-
schriftsmäßigen Antritts der Reise (Ziffer 1) nach Lage der bestehenden
Verbindungen das Reiseziel erst nach einer zwölfstündigen Reisezeit er-
reicht werden kann, bei Benutzung von Schiffen außerdem nur unter
der ferneren Voraussetzung, daß an Bord keine Schlafeinrichtungen für
Reisende vorhanden sind und durch eine Ausschiffung die Reisedauer
infolge ungünstiger weiterer Beförderungs ggelegenbeit nicht wesentlich
vergroßert wird;
b) bei Benutzung des Landwegs nach Zurücklegung einer Strecke
von 75 Kilometern.
Notwendig gewordene Abweichungen von den zu a und b gegebenen Regeln
sind in dem Forderungsnachweise zu erläutern.
Durch Unterbrechungen der Dienstreisen aus privaten Rücksichten dürfen
der Staatstase keinerlei Mehrkosten erwachsen.
.l Zur Reise sind, wenn dadurch Mehrkosten vermieden werden können,
auch Sonn, und Feiertage zu benutzen.
Wird die dienstliche Tätigkeit während einer Dienstreise durch Sonn= und
Feiertage oder durch besondere dienstliche Umstände unterbrochen, so hat der Be-
amte auf die Tagegelder für die Aufenthaltstage oder auf die Reisekosten für die
Ruckkehr zum Wohnort und die nochmalige Reise zum Bestimmungsort Anspruch,
je nachdem die Berechnung sich für die Staatskasse vorteilhafter gestaltet.
Das gleiche gilt, wenn bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen
Verrichtung die tägliche Rückkehr an den Wohnort durch dienstliche Gründe oder
nach Lage der bestehenden Verbindungen nicht ausgeschlossen ist.
6. Ein Beamter, welcher für die auf der Eisenbahn zurückzulegende Dienst-
reise an Reisekosten im Inlande 7 Pfennig oder mehr für das Kilometer zu be-
anspruchen hat, ist zur Benutzung von Schnell- und Durchgangs= (1I)-) Zügen
verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Abkürzung der
gesamten Dauer der Dienstreise ermöglicht oder eine Unterbrechung der Reise ver-
mieden wird. .
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