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bahn erfolgen kann, die baren Auslagen in den Grenzen der gesetzmäßigen
Gebühr für Zu= und Abgang erstattet. Einer Belegung der Auslagen bedarf
ßes nicht.
Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegeplätze sich
befinden sowie darüber, ob zwischen diesen Punkten für den Personenverkehr
benutzbare Verbindungsbahnen vorhanden sind, entscheidet die Angabe im Reichs-
kursbuche.
7. Falls nach den vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 ein Zu-
oder Abgang ausnahmsweise nicht entsteht, so können demjenigen Beamten, der
für die Reise wegen unentgeltlicher Benutzung des Beförderungsmittels Kilometer-
vergütung nicht zu beanspruchen hat, etwa entstandene bare Nebenkosten auf
Grund besonderer Angaben erstattet werden, deren Belegung nicht erforderlich ist.
8. Die Gebühr für Zu= und Abgang kann nur zur Hälfte beansprucht
werden, wenn die Beförderung des Beamten nach oder von der Eisenbahn-
station, dem Anlege= oder Liegeplatze durch unentgeltliche (ogl. F 6) Gestellung
eines Beförderungsmittels erfolgt. Sie ist überhaupt nicht zahlbar, wenn eine
derartige Beförderung sowohl nach wie von der Eisenbahnstation, dem Anlege-
oder Liegeplatze stattfindet.
H. Straßenbahn= und Landwegstrecken in Verbindung mit Zu= und Abgang.
1. Die Gebühr für Zu-= und Abgang schließt die Entschädigung für die
Benutzung der Straßenbahn und die Reisekosten für Landweg in sich, sofern die
auf der Straßenbahn oder dem Landwege zurückzulegende Entfernung weniger
als 2 Kilometer beträgt.
2. Neben der Gebühr oder der Erstattung der baren Auslagen (C 3) für
Zu= und Abgang werden die Reisekosten für Landweg nur gewährt, sofern die
auf diesem zurückzulegende Entfernung mindestens 2 Kilometer beträgt.
3. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung von 1 und 2 vor-
liegt, erfolgt nach den Grundsätzen zu D. Zutreffendenfalls erfolgt die Berechnung
der für die Höhe der Reisekosten maßgebenden Entfernung nach den Vorschriften
zu F. Bei diesen Berechnungen tritt an die Stelle des Anfangs= und End-
punkts der Dienstreise der Anfangs= und Endpunkt der Landwegstrecke oder
(Ziffer 1) der Straßenbahnfahrt.
4. Wenn nach Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffes die Dienstreise
Dienstgeschäfte halber oder zum Qwecke des Ubernachtens unterbrochen und dem-
nächst auf dem Landwege fortgesetzt wird, so wird die auf letzterem zurückgelegte
Entfernung bei Berechnung der Gesamtlandwegstrecke (I 4) selbst dann mit-
gezählt, wenn sie weniger als 2 Kilometer beträgt.
J. Vorschußzahlung und Forderungsnachweise.
1. Dem Beamten, der eine Dienst= oder Versetzungsreise auszuführen
hat, können auf seinen Antrag in Grenzen der Gebühren Vorschüsse gezahlt
werden.
Gesetz Samml. 1903. (Nr. 10478—104180.) 45