Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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bahn erfolgen kann, die baren Auslagen in den Grenzen der gesetzmäßigen 
Gebühr für Zu= und Abgang erstattet. Einer Belegung der Auslagen bedarf 
ßes nicht. 
Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegeplätze sich 
befinden sowie darüber, ob zwischen diesen Punkten für den Personenverkehr 
benutzbare Verbindungsbahnen vorhanden sind, entscheidet die Angabe im Reichs- 
kursbuche. 
7. Falls nach den vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 ein Zu- 
oder Abgang ausnahmsweise nicht entsteht, so können demjenigen Beamten, der 
für die Reise wegen unentgeltlicher Benutzung des Beförderungsmittels Kilometer- 
vergütung nicht zu beanspruchen hat, etwa entstandene bare Nebenkosten auf 
Grund besonderer Angaben erstattet werden, deren Belegung nicht erforderlich ist. 
8. Die Gebühr für Zu= und Abgang kann nur zur Hälfte beansprucht 
werden, wenn die Beförderung des Beamten nach oder von der Eisenbahn- 
station, dem Anlege= oder Liegeplatze durch unentgeltliche (ogl. F 6) Gestellung 
eines Beförderungsmittels erfolgt. Sie ist überhaupt nicht zahlbar, wenn eine 
derartige Beförderung sowohl nach wie von der Eisenbahnstation, dem Anlege- 
oder Liegeplatze stattfindet. 
H. Straßenbahn= und Landwegstrecken in Verbindung mit Zu= und Abgang. 
1. Die Gebühr für Zu-= und Abgang schließt die Entschädigung für die 
Benutzung der Straßenbahn und die Reisekosten für Landweg in sich, sofern die 
auf der Straßenbahn oder dem Landwege zurückzulegende Entfernung weniger 
als 2 Kilometer beträgt. 
2. Neben der Gebühr oder der Erstattung der baren Auslagen (C 3) für 
Zu= und Abgang werden die Reisekosten für Landweg nur gewährt, sofern die 
auf diesem zurückzulegende Entfernung mindestens 2 Kilometer beträgt. 
3. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung von 1 und 2 vor- 
liegt, erfolgt nach den Grundsätzen zu D. Zutreffendenfalls erfolgt die Berechnung 
der für die Höhe der Reisekosten maßgebenden Entfernung nach den Vorschriften 
zu F. Bei diesen Berechnungen tritt an die Stelle des Anfangs= und End- 
punkts der Dienstreise der Anfangs= und Endpunkt der Landwegstrecke oder 
(Ziffer 1) der Straßenbahnfahrt. 
4. Wenn nach Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffes die Dienstreise 
Dienstgeschäfte halber oder zum Qwecke des Ubernachtens unterbrochen und dem- 
nächst auf dem Landwege fortgesetzt wird, so wird die auf letzterem zurückgelegte 
Entfernung bei Berechnung der Gesamtlandwegstrecke (I 4) selbst dann mit- 
gezählt, wenn sie weniger als 2 Kilometer beträgt. 
J. Vorschußzahlung und Forderungsnachweise. 
1. Dem Beamten, der eine Dienst= oder Versetzungsreise auszuführen 
hat, können auf seinen Antrag in Grenzen der Gebühren Vorschüsse gezahlt 
werden. 
Gesetz Samml. 1903. (Nr. 10478—104180.) 45
	        
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