Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

V. von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Sportfahrzeugen und ähnlichen 
kleinen Schiffsgefäßen, welche nicht geeicht oder vermessen und zur Fracht— 
beförderung nicht bestimmt sind, bei jedesmaligem Durchfahren der unter J 
genannten Schleuse, sofern die Durchfahrt gleichzeitig mit einem geeichten 
oder vermessenen und zur Fracht- oder Personenbeförderung bestimmten 
Fahrzeuge stattfindet, 25 Pfennig, sonst 1 Mark, 
VI. von Floßholz für je 10 Quadratmeter der Oberfläche mit Einschluß des 
Flottwerkes und Wasserraums bei jedesmaliger Durchfahrung der unter J 
bezeichneten Schleuse: 
A. wenn die Flöße ganz oder teilweise aus vierkantig beschlagenen Hölzern 
(Quadratholz) oder Balken bestehen " 14 Pfennig; 
B. anderenfalls 12 Pfennig; 
G. wenn die Flöße in doppelter oder mehrfacher Stammlage gebunden 
sind, die nach VI. A. B. zu enrichtenden Abgaben mit einem Zu- 
schlage von 20 vom Hundert; 
lIl. von den auf Flößen beförderten Gütern außer Stabholz, Felgenholz und 
Brettern für jede beladene Floßtafel 50 Pfennig) 
VIII. für Gewährung des Vorschleusenrechts: 
A. von beladenen Schiffen, Personenfahrzeugen mit wenigstens einem 
Fahrgaste, Schlepp= und Kettendampfern ohne Anhang und Floßen 
ein Zuschlag von 50 Prozent zu der sonstigen Abgabe; 
B. von leeren Schiffen einschließlich der Personenfahrzeuge ohne Fahrgast 
für jede Tonne Tragfähigkeit 4 Pfennig; 
IX. für die Benutzung der fiskalischen Ufer außerhalb der unter besonderen 
Abgabentarifen stehenden Lösch= und Ladehlätze: 
A. zum Aus- und Einladen für jede Tonne der über das Schiffsbord 
bewegten Güter in Klasse 1 2 Pfennig, in Klasse II 1# Pfemmtg, 
in Klasse III 1,0 Pfennig, in Klasse IV 0) Pfennig; 
B. zum Ein= oder Ausbringen von Flößen fir jede 10 QOuadratmeter 
Floßfläche 4 Pfennig. 
– “- 
Befreiungen. 
Abgabenfrei sind: 
1. Güter einschließlich des Floßbolzes, welche dem Herzoge, dem Staate oder 
dem Reiche gehören oder ausschließlich für d deren Rechnung befordert werden. 
2. Kettenschleppdampfer der Gesellschaft Kette von der bgale nach Tarif- 
abschnitt III, und dieselben Schleppdampfer mit den von ihnen geschleppten 
Fahrzeugen von der Abgabe unter VVIII. 
3. Handkähne, die als Anhänge zu größeren Fahrzeugen, gehbören und gleich- 
zeitig mit ihnen die unter 1 genannte Schleuse durchfahren.
	        
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