Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 43 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 8S. — 
  
  
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1903, S. 48. 
— Gesepgh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das Etats. 
jahr 1903, S. 66. 
  
(Nr. 10427.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1903. Vom 8. April 1903. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1903 wird 
in Einnahme 
auf 2 674 281 030 Mark Jund 
in Ausgabe 
auf 2 674 281 030 Mark, 
nämlich 4 
auf 2 516 360 233 Mark an fortdauernden und 
auf 157 920 797 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgesetzt. 
82. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1903 wird in Einnahme auf 2 800 Mark und in Ausgabe auf 
379 990 Mark festgestellt. 
83. 
Im Etatsjahr 1903 können nach Anordnung des Finanzministers zur 
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz- 
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem 
1. Januar 1905 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
Cesez-Samml. 1903. (Nr. 10427—10428.) 10 
Ausgegeben zu Berlin am 9. April 1903.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.