Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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(Xr.  10428.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1903.  Vom  8.  April  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
§  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrags,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1903  erforderlich  und  unter
Kapitel  24  Titel  17  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen  Finanzverwaltung
in  Höhe  von  72  075  100  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine  Anleihe  durch
Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.

§  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.  S.  1197)
und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

83.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.