4. einen Blrr 100 Mark,
5. ein Stück Rehwid 60
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan 30
7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stäck Birk= oder Hasel-
wild, eine Schnepfe oder einen Fasaaaan 10
8. ein Rebhuhn, ein schottisches Moorhuhn, eine Wachtel,
eine wilde Ente, einen Kranich, einen Brachvogel, einen
Wachtelkönig oder einen sonstigen jagdbaren Sumpf= oder
Wasservoell . . . . . . . .. 5
9. eine Drossel (Krammetsvogelll)l) ... 2
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe in den Fällen 1.
bis 4 bis auf 15 Mark, 5 und 6 bis auf 5 Mark, in den Fällen 7 bis 9 bis
auf 1 Mark für jedes Stück ermäßigt werden.
[14.
Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer Wildarten
kann durch Königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden über ihre
Jagdbarkeit, die Festsetzung von Schonzeiten für sie und die Androhung von
Strafen bei Verletzung der festgesetzten Schonzeiten.
15.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft, wer:
1. innerhalb der Schonzeit auf die durch diese geschützten Tiere die Jagd
ausübt, ohne sie zu erlegen oder einzufangen,
2. den Vorschriften des § 4 zuwider Schlingen stellt, in denen jagdbare
Tiere oder Kaninchen sich fangen können.
Ist in den Schlingen Wild gefangen worden, für welches eine Schonzeit
vorgeschrieben ist, so darf eine niedrigere Strafe, als wie sie nach 99P 13 und 14
angedroht ist, nicht verhängt werden. Das Gleiche findet Anwendung auf Wild,
für welches die Schonzeiten deshalb nicht gelten, weil es sich in eingefriedrigten
Wildgärten befindet.
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den §& 4 ist neben der Geldstrafe die
Einziehung der Schlingen auszusprechen) ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht.
16.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: wer den Vorschriften der
§98 6), 7 und 8 zuwider Wild oder Kiebitz= oder Möveneier versendet, zum Ver-
kaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, ankauft oder den Verkauf
von solchem Wild (Eiern) vermittelt.