Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

werden  die  für  die  besoldeten  Magistratsmitglieder  geltenden  Bestimmungen  zu
Grunde  gelegt.  Er  soll  dem  Magistratsdirigenten  unmittelbar  unterstellt  und
allen  Subalternbeamten  der  städtischen  Verwaltung  übergeordnet  zu  sein.

Die  an  den  Ponarther  Schulen  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen  werden
in  den  städtischen  Schuldienst  übernommen  und  nach  den  für  diesen  geltenden
Vorschriften  besoldet.  Die  seit  dem  Jahre  1900  an  der  Ponarther  Volksschule
provisorisch  angestellten  Lehrerinnen  Dobbelmund  und  Hasler  verbleiben  in  ihren
bisherigen  Stellungen  und  werden  unter  der  Voraussetzung  weiterer  Bewährung,
sobald  an  der  Ponarther  Volksschule  Vakanzen  eintreten,  daselbst  als  städtische
Lehrerinnen  definitiv  angestellt.  Sollten  an  der  Ponarther  Volksschule  demnächst
Vakanzen  nicht  zu  erwarten  sein,  so  werden  dieselben  in  die  Anwärterliste  für  den
städtischen  Schuldienst  nach  Maßgabe  ihrer  Vertretungszeit  eingereiht  und  dementsprechend
  bei  Vakanzen  an  den  städtischen  Schulen  definitiv  angestellt  werden.

6.
Verschmelzung  des  Vermögens  beider  ——.  Bestehenbleiben  der  Ponarther  Bürgerschule.

Das  sämtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Stadt  Königsberg
  und  der  Gemeinde  Ponarth  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu  einem
einzigen  Ganzen  verschmolzen;  die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  mithin  in  alle
Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  Ponarth  als  Rechtsnachfolgerin  ein
und  übernimmt  insbesondere  das  Eigentum  an  allen  der  Gemeinde  Ponarth
gehörigen  Grundstücken  und  Gebäuden,  andererseits  die  Gemeindeschulden  sowie
den  bei  dem  Ausscheiden  aus  dem  Landkreise  Königsberg  etwa  zu  übernehmenden
Anteil  an  den  Kreisschulden.

Die  Stadt  Königsberg  verpflichtet  sich,  die  Ponarther  Bürgerschule  so
lange  als  Bürgerschule  bestehen  zu  lassen,  als  in  Königsberg  selber  überhaupt
Bürgerschulen  bestehen  bleiben  und  bei  Abschaffung  der  Bürgerschulen  in  Königsberg
  die  Ponarther  Bürgerschule  in  eine  Mittelschule  umzuwandeln.  Falls  bis
zur  Eingemeindung  diese  Umwandlung  bereits  erfolgt  sein  sollte,  hat  die  Stadtgemeinde
  Königsberg  die  Verpflichtung  die  Schule  als  Mittelschule  beizubehalten;
sollten  die  diesbezüglichen  Verhandlungen  mit  der  Königlichen  Regierung  bis  zum
Tage  der  Eingemeindung  noch  nicht  abgeschlossen  sein,  so  übernimmt  es  die
Stadt  Königsberg,  in  die  schwebenden  Verhandlungen  einzutreten  und  die  Umwandlung
  in  eine  Mittelschule  herbeizuführen.

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7.
cemebtefenem.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  tritt  für  den  jetzigen
Gemeindebezirk  Ponarth  die  in  der  Stadtgemeinde  Königsberg  bestehende  Kommunalbesteuerung
  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  Steuerpflichtigen  des
bisherigen  Gemeindebezirkes  Ponarth  35  Jahre  hindurch  zu  dem  Steuerbedarfe
der  erweiterten  Stadtgemeinde  Königsberg  jährlich  vorweg  beizutragen  haben:

a)  einen  Zuschlag  von  dreißig  Prozent  des  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommensteuersolls;