Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

812. 
Straßenreinigung. 
Die Reinigung aller öffentlichen Straßen in Ponarth verbleibt bis auf 
weiteres den Adjazenten, die damit verbundene Abfuhr wird jedoch für Rechnung 
der Stadtgemeinde besorgt. Die Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts vom 
1. Februar 1899, betreffand die Ubernahme der Straßenreinigung durch die 
städtische Verwaltung auf den Gemeindebezirk Ponarth oder einzelne Teile des- 
selben, bleibt der Beschlußfassung der städtischen Körperschaften vorbehalten. 
Alle Dritten obliegenden besonderen Verbindlichkeiten hinsichtlich der Straßen- 
reinigung und der Abfuhr werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
1ß3. 
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf Ponarth. 
Die in Ponarth zur Zeit der Vereinigung geltenden ortspolizeilichen Vor- 
schriften bleiben zarlu unverändert in Geltung; ihre Aufhebung und die 
Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit betrieben werden, 
als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde erforderlich wird. 
Insbesondere bleiben die jetzt geltenden Bestimmungen über die Schließung der 
Wirtshäuser während des Hauptgottesdienstes bis auf weiteres in Kraft. Dem 
Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von Polizeiverordnungen 
soll damit aber nicht vorgegriffen werden. 
& 1. 
Vorbereitungen der Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit bis zur Vereinigung. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gemeindevorstand zu Ponarth auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise auszuführen. 
Desgleichen verpflichtet sich die Gemeinde Ponarth, vom Tage der Ver- 
tragsschließung ab alle Maßnahmen, wodurch die gegenwärtig bestehenden recht- 
lichen und finanziellen Verhältnisse in Ponarth geändert werden, nur mit Zu- 
stimmung des Magistrats zu treffen) soweit sie nicht durch die laufende Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten geboten sind. 
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinienpläne 
ist die Zustimmung des Magistrats erforderlich. 
S. 15. 
Termin der Vereinigung. 
Dieser Vertrag tritt, soweit vorstehend nicht besondere Vereinbarungen ge- 
troffen sind, mit dem gesetzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der 
Grenzen des Stadt-= und Landkreises Königsberg in Kraft. 
Eset- S#amml. 1905. (Nr. 10583) 15 
  
  
  
  
  
 
	        
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