Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, 
rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teil- 
nahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
#2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Groß-Rathshof. 
Vom Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die Ge- 
meindebehörden der Stadt Königsberg in Groß-Rathshof die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staat- 
lichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
ur Zeit dem Gutsvorstande zu Groß-Rathshof durch Gesetz oder durch besondere 
#echtstitel öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen. 
5 3. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg gelten- 
den Gemeindebeschlüsse erhalten in Groß-Rathshof Wirksamkeit, sofern nicht in 
diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg 
hat die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeinde- 
beschlüsse in Groß-Rathshof erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag der 
Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren 
die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in Groß-Rathshof ihre Geltung. 
84. 
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung. 
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung gelten folgende Be— 
stimmungen: 
Der Gutsbezirk Groß-Rathshof wird für die auf die Ein- 
gemeindung folgenden nächsten drei Ergänzungswahlen dem mit der 
Gemeinde Mittelhufen gebildeten Wahlbezirke zugeteilt. 
5. 
Regelung der Verhältnisse der im Dienste des Gutsbezirkes Groß-Rathshof stehenden Beamten. 
Offentliche Beamte sind im Gutsbezirke Groß-Rathshof nicht vorhanden 
und demgemäß von der Stadtgemeinde nicht zu übernehmen, auch nicht zu ent- 
schädigen. 
Die Abtrennung des Gutsbezirkes Rathshof von dem Schulverbande 
Juditten soll erstrebt werden; sie erfolgt durch die Königliche Regierung im vor- 
geschriebenen Verfahren. 
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, für die schulpflichtigen Kinder aus 
Groß-Rathshof, welche die Schule in Juditten besuchen, ein Schulgeld von 
  
 
	        
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