Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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monatlich je 2 Mark zu entrichten, bis dieselben in die städtischen Schulen über- 
nommen werden. 
6. 
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen. 
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs- 
berg und des Gutsbezirkes Groß.Rathshof wird bei der kommunalen Vereinigung 
zu einem einzigen Ganzen verschmolzen, die erweiterte Stadtgemeinde (§ 1) tritt 
mithin in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Gutes Rathshof als Rechts- 
nachfolgerin ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden aus 
dem Landkreis auf den Gutsbezirk Groß-Rathshof fallenden Anteil an den 
Kreisschulden. 
Die Stadtgemeinde übernimmt auch die Bezahlung der an den Landkreis 
bei Ausführung der Eingemeindung zu entrichtenden Abfindungssumme von 
80 000 Mark (achtzigtausend Mark). 
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den 
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
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§ 7. 
Regelung der Gemeindesteuern. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den jetzigen 
Gutsbezirk Groß-Rathshof die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden 
Abgaben mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei 
dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Be- 
zirkes von Groß-Rathshof liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist, die ein 
Prozent des Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt, als die jeweilig 
in Königsberg zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer. 
Dagegen treten die jetzt in Groß-Rathshof geltenden Bestimmungen über 
die Kommunalbesteuerung und das Abgabewesen außer Kraft. Ebenso werden 
die Haushaltungen in Groß-Rathshof zur Leistung von Schulunterhaltungs- 
beiträgen für die Schule in Juditten vom Tage der Vereinigung nicht mehr 
herangezogen. 
8. 
Ubernahme von Wegen. 
Die Stadtgemeinde übernimmt die nachstehend aufgeführten Wege unter 
der Bedingung, daß ihr die Wegeflächen in einer Breite von je 16 Meter kostenlos 
aufgelassen werden, nämlich: 
1. den Weg von der Lawsker Chaussee nach dem Gutshofe, 
2. den Weg vom Gutshofe nach dem Juditter Kirchenweg im Anschluß 
an den Weg zu 1, 
3. den Juditter Kirchenweg von der Amalienauer Grenze bis zur neuen 
Grenze der Stadtgemeinde,
	        
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