Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 96 
4. den vom Gutshof im Anschluß an den Weg zu 1 in südwestlicher 
Richtung führenden Weg bis zur neuen Grenze der Stadtgemeinde, 
5. den von der Chaussee nach Süden führenden sogenannten Bahnweg. 
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, diese Wege den jeweiligen Verkehrs- 
bedürfnissen entsprechend zu unterhalten, auch den Weg zu 3 bis zum 1. April 1909 
ebenso zu pflastern, wie der bereits gepflasterte Teil dieses Weges befestigt ist. 
b#BD zu 1 und 3 aufgeführten Wege gelten als öffentliche, die übrigen als 
private Wege. Die sämtlichen Wege find noch nicht anbaufähig, doch wird der 
Magistrat den Anbau an dem östlich von dem Wege zu 2 gelegenen Teile des 
Kirchenwegs gestatten, wenn die Anliegerbeiträge gemäß dem 9#I 2 des Ortsstatuts 
vom 18. Juni 1895 sichergestellt werden. Dagegen soll die Bebauung des 
westlich davon gelegenen Geländes vor der ortsstatutarischen Herstellung der Wege 
nur zugelassen werden, wenn der Eigentümer desselben nachträglich den ihn 
treffenden Anteil an der Abfindung des Landkreises übernimmt. 
Die Stadtgemeinde übernimmt die auf die aufgelassenen Wegeflächen an- 
teilig treffende Reallast, welche die Grundbesitzer in Groß-Rathshof zur Tilgung 
der an den Landkreis bei der Eingemeindung zu zahlenden Abfindungssumme von 
80 000 Mark aufzubringen haben. Im übrigen hat die Auflassung hypotheken- 
und lastenfrei zu erfolgen. 
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich endlich, den westlich des Rathshöfer 
Fließes von der Lawsker Chaussee nach dem Holsteiner Damme verlaufenden Deich- 
damm vorbehaltlich der Verpflichtungen der Königlichen Staatseisenbahnverwaltung 
zur Unterhaltung des Dammes bis zum 1. Oktober 1906 in einer Breite von 
mindestens 6 Meter als öffentliche Landstraße herzurichten und ihn dauernd in 
einem dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustande zu unterhalten, 
alles dies jedoch nur unter der Bedingung, daß ihr die für diese Straße erforder- 
liche Grundfläche unentgeltlich und lastenfrei aufgelassen wird. Dabei wird die 
Ubernahme irgend welcher Deichlasten ausdrücklich ausgeschlossen. 
9. 
Einführung der Kanalisation. Gasleitung. 
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, die Lawsker Chaussee auf der Strecke 
von der Grenze des Gutes Amalienau bis zur Kreuzung mit dem städtischen 
Vorflutkanale bis zum 1. Oktober 1906 mit einem auch zur Abführung der 
menschlichen Auswurfsstoffe geeigneten Entwässerungskanal und mit Gasleitung 
u versehen. 
Im übrigen soll mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasser- 
leitung in Groß.Rathshof erst vorgegangen werden, wenn die Bebauungsverhältnisse 
dies erforderlich machen werden. 
Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grund- 
stücke ein Zwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der Polizeiverordnung 
vom 18. Mai 1895 so lange nicht stattfinden, als deren unschädliche Beseitigung 
auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers bewirkt wird. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.