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übernehmen wird. Die Aufbringung der zur Verzinsung und Tilgung dieser
Schuld erforderlichen Beträge erfolgt durch Mehrbelastung der Grundeigentümer
des Gutsbezirkes Amalienau gemäß § 20 des Kommnnalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 oder durch Heranziehung der dortigen Interessenten zu Beiträgen
gemäß § 9 desselben Gesetzes.
Die Auflösung des Hufenschulverbandes soll erstrebt werden.
6.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten in Amalienau
die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben mit der Maßgabe
in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren die zu erhebende Grunderwerbssteuer
bei dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb der Gemeinde
Amalienau liegen, eins vom Hundert des Wertes des veräußerten Grundstücks
mehr beträgt als die jeweilig in Königsberg zur Erhebung gelangende Grund-
erwerbssteuer.
Es werden ferner von diesem Zeitpunkt an im Gutsbezirk Amalienau die
gleichen kommunalen Abgaben und Gebühren wie in Königsberg erhoben. Alle
im Gutsbezirk Amalienau jetzt geltenden Bestimmungen über das Gemeindeabgabe-
wesen treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Ebenso werden die Haus-
haltungen im Gutsbezirk Amalienau zur Leistung von Schulunterhaltungs-
beiträgen für die Hufenverbandsschule vom Tage der Vereinigung an nicht mehr
herangezogen.
7.
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung in Ama-
lienau soll erst vorgegangen werden, wenn die Bebauungsverhältnisse dies erforder-
lich machen werden. Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei
benutzten Grundstücke ein Zwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der für
Königsberg geltenden Polizeiverordnung vom 18. Mai 1895 so lange nicht statt-
finden, als deren unschädliche Beseitigung auf andere Weise von seiten des Grund-
stückbesitzers bewirkt wird.
Desgleichen sollen Ausnahmen von der Anwendung des Königsberger
Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, vom
30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vorschriften für die zum Betriebe
der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke, sowie für die land-
hausmäßige Bebauung von Grundstücken unnötige Härten enthalten.
Alle vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts-
statuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, vom 30. Januar
1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten dies gestatten.
r 8.
Die Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. übernimmt die für den öffentlichen
Verkehr bestimmten in dem Gutsbezirk Amalienau zur Zeit der Eingemeindung