Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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übernehmen wird. Die Aufbringung der zur Verzinsung und Tilgung dieser 
Schuld erforderlichen Beträge erfolgt durch Mehrbelastung der Grundeigentümer 
des Gutsbezirkes Amalienau gemäß § 20 des Kommnnalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 oder durch Heranziehung der dortigen Interessenten zu Beiträgen 
gemäß § 9 desselben Gesetzes. 
Die Auflösung des Hufenschulverbandes soll erstrebt werden. 
6. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten in Amalienau 
die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben mit der Maßgabe 
in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren die zu erhebende Grunderwerbssteuer 
bei dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb der Gemeinde 
Amalienau liegen, eins vom Hundert des Wertes des veräußerten Grundstücks 
mehr beträgt als die jeweilig in Königsberg zur Erhebung gelangende Grund- 
erwerbssteuer. 
Es werden ferner von diesem Zeitpunkt an im Gutsbezirk Amalienau die 
gleichen kommunalen Abgaben und Gebühren wie in Königsberg erhoben. Alle 
im Gutsbezirk Amalienau jetzt geltenden Bestimmungen über das Gemeindeabgabe- 
wesen treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Ebenso werden die Haus- 
haltungen im Gutsbezirk Amalienau zur Leistung von Schulunterhaltungs- 
beiträgen für die Hufenverbandsschule vom Tage der Vereinigung an nicht mehr 
herangezogen. 
  
7. 
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung in Ama- 
lienau soll erst vorgegangen werden, wenn die Bebauungsverhältnisse dies erforder- 
lich machen werden. Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei 
benutzten Grundstücke ein Zwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der für 
Königsberg geltenden Polizeiverordnung vom 18. Mai 1895 so lange nicht statt- 
finden, als deren unschädliche Beseitigung auf andere Weise von seiten des Grund- 
stückbesitzers bewirkt wird. 
Desgleichen sollen Ausnahmen von der Anwendung des Königsberger 
Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, vom 
30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vorschriften für die zum Betriebe 
der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke, sowie für die land- 
hausmäßige Bebauung von Grundstücken unnötige Härten enthalten. 
Alle vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts- 
statuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, vom 30. Januar 
1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten dies gestatten. 
r 8. 
Die Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. übernimmt die für den öffentlichen 
Verkehr bestimmten in dem Gutsbezirk Amalienau zur Zeit der Eingemeindung
	        
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