Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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11. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der utsrorstand in Amalienau auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise auszuführen. 
Desgleichen verpflichtet sich der Gutsvorstand in Amalienau, vom Tage 
der Vertragsschließung ab, alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die recht- 
lichen und finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vor- 
stehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind. 
  
12. 
Unter der Bezeichnung „Gutsbezirk Amalienau“ ist in diesem Vertrag 
überall derjenige Teil von Amalienau zu verstehen, welcher nach § 1 des Ver- 
trags der Eingemeindung unterworfen werden soll. 
ä13. 
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im §9 11 mit dem ge- 
setzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt- und 
des Landkreises Königsberg in Kraft. Er tritt außer Kraft, wenn die Ein- 
gemeindung nicht bis 1. April 1905 erfolgt ist. 
514. 
Durch diesen Vertrag wird der Eingemeindungsvertrag vom 22. Januar 
und 25. März 1901 aufgehoben. 
Amalienau, den 23. Dezember 1903. 
Der Gutsvorsteher. 
(Siegel.) Richau. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
26. April 1904 Nr. 403. 
Königsberg, den 3. Mai 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt- und Residenzstadt. 
(Siegel.) Körte. Kunckel.
	        
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