Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Aulage XI. 
  
Vertrag, 
betreffend 
die Vereinigung der Landgemeinde Mittelhufen mit der 
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. 
Jwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, mit 
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, und der Gemeinde Mittelhufen, 
vertreten durch ihren Gemeindevorstand, nach erfolgter Zustimmung der Gemeinde- 
vertretung zu Mittelhufen, wird nachstehender Vertrag abgeschlossen: 
§ 1. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und die Gemeinde Mittelhufen unter Ausschluß des 
im § 1 k des zwischen der Stadtgemeinde und dem Landkreise Königsberg abge- 
schlossenen Auseinandersetzungsvertrags vom d 1903 näher beschriebenen 
nördlichen Teiles treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung 
stehenden Gemeinde Königsberg zusammen) ihre Gemeindeangehörigen werden von 
der Vereinigung ab rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie 
rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander 
gleichgestellt. 
5 
— 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Mittelhufen. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg die Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
heiten und der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten 
auch in der Gemeinde Mittelhufen und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten 
ein, welche den Gemeindebehörden zu Mittelhufen durch Gesetz oder durch besonderen 
Rechtstitel zustehen oder obliegen. 
83. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. Zeitpunkt der Einführung. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatute 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg i. Pr. 
geltenden Gemeindebeschlüsse erhalten in Mittelhufen Wirksamkeit, sofern nicht in
	        
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