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Aulage XI.
Vertrag,
betreffend
die Vereinigung der Landgemeinde Mittelhufen mit der
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr.
Jwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, mit
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, und der Gemeinde Mittelhufen,
vertreten durch ihren Gemeindevorstand, nach erfolgter Zustimmung der Gemeinde-
vertretung zu Mittelhufen, wird nachstehender Vertrag abgeschlossen:
§ 1.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und die Gemeinde Mittelhufen unter Ausschluß des
im § 1 k des zwischen der Stadtgemeinde und dem Landkreise Königsberg abge-
schlossenen Auseinandersetzungsvertrags vom d 1903 näher beschriebenen
nördlichen Teiles treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung
stehenden Gemeinde Königsberg zusammen) ihre Gemeindeangehörigen werden von
der Vereinigung ab rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie
rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander
gleichgestellt.
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Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Mittelhufen.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg die Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten und der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten
auch in der Gemeinde Mittelhufen und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten
ein, welche den Gemeindebehörden zu Mittelhufen durch Gesetz oder durch besonderen
Rechtstitel zustehen oder obliegen.
83.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. Zeitpunkt der Einführung.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatute
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg i. Pr.
geltenden Gemeindebeschlüsse erhalten in Mittelhufen Wirksamkeit, sofern nicht in