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Alle vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts-
statuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, vom 30. Januar
1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten dies gestatten.
Für die Benutzung vorhandener Kanäle wird, solange als dieselben an das
allgemeine städtische Kanalnetz von Königsberg noch nicht angeschlossen sind oder
noch nicht Teile desselben bilden, eine Kanalgebühr nicht erhoben.
59.
Wasserversorgung.
Die Stadtgemeinde Königsberg erteilt die Genehmigung dazu, daß nach
beiderseitiger Vollziehung dieses Vertrags und bereits vor der Vereinigung beider
Gemeinden in allen Straßen von Mittelhufen, für welche die Genehmigung hierzu
bisher noch nicht erteilt ist, Wasserleitungen im Anschluß an das städtische Wasser-
werk hergestellt und die anliegenden Grundstücke daran angeschlossen werden. Diese
Genehmigung gilt als erloschen, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April
1905 zur Ausführung gelangen sollte.
Im übrigen finden auf dieselbe die Bedingungen des Vertrags vom
23. Juli und 5. November 1897 Anwendung. Jedoch werden die von der Stadt
Königsberg mit der Ostdeutschen Bank und dem Tiergartenverein über die Wasser-
versorgung ihrer im Gemeindebezirke Mittelhufen gelegenen Grundstücke abge-
schlossenen Verträge durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
Mit dem Zeitpunkte der Eingemeindung treten alle bezüglich der Wasser-
lieferung zwischen den Gemeinden Königsberg und Mittelhufen abgeschlossenen
Verträge außer Kraft; an ihre Stelle tritt das Ortsstatut, betreffend die Über-
lassung von Wasser usw. vom 14. Dezember 1900.
Der Anschlußzwang an die Wasserleitung richtet sich in Mittelhufen nach
*5 des Koönigsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen
Grundstücke, vom 30. Januar 1895, soweit die Grundstücke an den Straßen-
kanal anzuschließen sind.
Die Kosten noch zu legender Wasserleitungsrohre werden in den nach den
Ortsgesetzen von Mittelhufen als anbaufähig übernommenen Straßen von der
Stadtgemeinde Königsberg getragen, im übrigen von den Anliegern der noch
mit Wasserköhren zu belegenden Straßen nach Maßgabe des Königsberger Orts-
statuts, betreffend die Anlegung öffentlicher Straßen und Plätze, vom 18. Juni 1895.
10.
Straßenreinigung. Straßenunterhaltung und Beleuchtung.
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen-
reinigung vom 1. Februar 1899 auf die Gemeindestraße in Mittelhufen über-
nimmt die Stadt Königsberg in Mittelhufen die Straßenreinigung in dem Um-
fange, wie solche bisher der Gemeinde Mittelhufen oblag. Die damit verbundene
Abfuhr wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt.
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10583.) 18