Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Alle vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts- 
statuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, vom 30. Januar 
1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten dies gestatten. 
Für die Benutzung vorhandener Kanäle wird, solange als dieselben an das 
allgemeine städtische Kanalnetz von Königsberg noch nicht angeschlossen sind oder 
noch nicht Teile desselben bilden, eine Kanalgebühr nicht erhoben. 
59. 
Wasserversorgung. 
Die Stadtgemeinde Königsberg erteilt die Genehmigung dazu, daß nach 
beiderseitiger Vollziehung dieses Vertrags und bereits vor der Vereinigung beider 
Gemeinden in allen Straßen von Mittelhufen, für welche die Genehmigung hierzu 
bisher noch nicht erteilt ist, Wasserleitungen im Anschluß an das städtische Wasser- 
werk hergestellt und die anliegenden Grundstücke daran angeschlossen werden. Diese 
Genehmigung gilt als erloschen, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 
1905 zur Ausführung gelangen sollte. 
Im übrigen finden auf dieselbe die Bedingungen des Vertrags vom 
23. Juli und 5. November 1897 Anwendung. Jedoch werden die von der Stadt 
Königsberg mit der Ostdeutschen Bank und dem Tiergartenverein über die Wasser- 
versorgung ihrer im Gemeindebezirke Mittelhufen gelegenen Grundstücke abge- 
schlossenen Verträge durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. 
Mit dem Zeitpunkte der Eingemeindung treten alle bezüglich der Wasser- 
lieferung zwischen den Gemeinden Königsberg und Mittelhufen abgeschlossenen 
Verträge außer Kraft; an ihre Stelle tritt das Ortsstatut, betreffend die Über- 
lassung von Wasser usw. vom 14. Dezember 1900. 
Der Anschlußzwang an die Wasserleitung richtet sich in Mittelhufen nach 
*5 des Koönigsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen 
Grundstücke, vom 30. Januar 1895, soweit die Grundstücke an den Straßen- 
kanal anzuschließen sind. 
Die Kosten noch zu legender Wasserleitungsrohre werden in den nach den 
Ortsgesetzen von Mittelhufen als anbaufähig übernommenen Straßen von der 
Stadtgemeinde Königsberg getragen, im übrigen von den Anliegern der noch 
mit Wasserköhren zu belegenden Straßen nach Maßgabe des Königsberger Orts- 
statuts, betreffend die Anlegung öffentlicher Straßen und Plätze, vom 18. Juni 1895. 
  
  
10. 
Straßenreinigung. Straßenunterhaltung und Beleuchtung. 
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen- 
reinigung vom 1. Februar 1899 auf die Gemeindestraße in Mittelhufen über- 
nimmt die Stadt Königsberg in Mittelhufen die Straßenreinigung in dem Um- 
fange, wie solche bisher der Gemeinde Mittelhufen oblag. Die damit verbundene 
Abfuhr wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt. 
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10583.) 18
	        
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