Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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1. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und von der Gemeinde Vorderhufen der aus dem 
diesem Vertrage beigehefteten Plane ersichtliche südliche Teil bis zur Samland- 
bahn, aber einschließlich des südlich derselben liegenden Teiles von Ernsthof treten 
zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde 
Königsberg zusammen; ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung 
ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich 
aller bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den 
beiderseitigen Kommunalanstalten einander Fleichgeselt 
Personen, welche in der Gemeinde Vorderhufen ehrenamtliche Dienste ge- 
leistet haben, sollen berechtigt sein, sich die verbrachte Dienstzeit bei der Uber- 
nahme eines neuen Ehrenamts in der Stadtgemeinde Königsberg anrechnen 
zu lassen. 
2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Vorderhufen. Gestaltung der Polizeiverwaltung. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Vorderhufen die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staat- 
lichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
zur Zeit den Gemeindebehörden zu Vorderhufen durch Gesetz oder durch besondere 
Rechtstitel des öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen. 
/ 3. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden 
Gemeindebeschlüsse erhalten in Vorderhufen Wirksamkeit, sofern nicht in diesem 
Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg hat 
die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeinde- 
beschlüsse in Vorderhufen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag 
der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an 
verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in Vorderhufen ihre 
Geltung. 
84. 
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung. 
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung gelten folgende Be— 
stimmungen: 
Sofort bei der Vereinigung beider Gemeinden tritt ein von der Gemeinde— 
vertretung zu Vorderhufen zu bestimmendes Gemeindeglied, welches als Gemeinde— 
  
  
  
 
	        
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