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verordneter im Sinne der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 wählbar
sein muß, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in welchem die nächsten regel-
mäßigen Ergänzungswahlen für die Königsberger Stadtverordnetenversammlung
gemäß §# 21 der Städteordnung stattfinden, in die Stadtverordnetenversammlung
zu Königsberg ein. Von da ab bildet die Gemeinde Vorderhufen für weitere
sechs Jahre im Umfange des jetzigen Gemeindebezirkes in Gemeinschaft mit den
eingemeindeten Teilen von Mittelhufen, Tragheimsdorf, Lawsken, Rathshof,
Amalienau, Maraunenhof und dem zur Stadt Königsberg gehörigen Trag-
heimer Ausbau einen besonderen Wahlbezirk, welcher für sich sechs Stadtverordnete
zu wählen hat, die in diesem Bezirke wohnen sollen.
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Regelung der Verhältnisse der im Dienste der Gemeinde Vorderhufen stehenden Beamten.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Vorderhufen
stehenden Gemeindebeamten und Bediensteten, welche eine ihnen nach Maßgabe
ihrer Fähigkeiten angewiesene Stellung in der städtischen Verwaltung zu über-
nehmen bereit sind, gehen von diesem Zeitpunkt an mit den Gehalts-= und
etwaigen Pensionsansprüchen, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in
den Dienst der Stadt Königsberg über. Die Einreihung derselben in den für
die Beamten der Stadt Königsberg gültigen Besoldungsplan soll baldtunlichst
herbeigeführt werden.
Demgemäß werden die beiden Gemeindediener, welche neben freier Kleidung,
der eine ein Einkommen von jährlich 900 Mark, der andere ein solches von
600 Mark beziehen, unter Beibehaltung des beiden Teilen zustehenden Kündigungs-
rechts auf die Stadt übernommen.
Dagegen erhält der bis zum 1. Oktober 1909 gewählte Gemeindevorsteher
A. Krause,) welcher in den Dienst der Stadtgemeinde Königsberg nicht übertritt,
beim Eintritte der Eingemeindung eine bare Entschädigung ausgezahlt. Dieselbe
soll) wenn die Eingemeindung bereits am 1. April 1904 erfolgt, 5 000 Mark
(in Buchstaben fünftausend Mark), wenn sie erst am 1. April 1905 erfolgt,
4000 Mark (in Buchstaben viertausend Mark) betragen.
Die Auflösung des Hufen-Schulverbandes soll erstrebt, und sobald sie
erfolgt ist, die Umwandlung der Volksschule zu Mittelhufen in eine städtische
Volksschule, sowie eine angemessene Einordnung der Lehrerstellen an dieser Schule
in die Gesamtheit der Königsberger Schulstellen bewirkt werden.
Dabei wird seitens der Stadtgemeinde dafür eingetreten werden, daß das
Abkommen wegen Auflösung des Hufen-Schulverbandes auf der Grundlage
erfolgt, daß der Stadtgemeinde das Schulgebäude zum Alleineigentum überlassen
wird und sie alle Schulden des Schulverbandes allein übernimmt.
Bis zur anderweiten Regelung der Schulverhältnisse sind die von der Ein-
gemeindung ausgeschlossenen Teile der Vorderhufen unter Befreiung von der
Beitragsleistung für den Schulverband zur Mitbenutzung der Hufenschule gegen
Zahlung des für Königsberg jeweilig geltenden Gastschulgeldes berechtigt.