Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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810. 
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf Vorderhufen. 
Die in der Gemeinde Vorderhufen zur Zeit der Vereinigung geltenden 
ortspolizeilichen Vorschriften bleiben vorläufig unverändert in Geltungz ihre Auf- 
hebung und die Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit 
betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde 
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch 
nicht geschädigt werden. 
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von Polizei- 
verordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden. 
  
11. 
Vorbereitungen zur Eingemeindung. Veränderungen in der Iwischenzeit. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gemeindevorstand zu Vorderhufen auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise gegen Erstattung etwa entstehender Unkosten aus- 
uführen. 
iuf Desgleichen verpflichtet sich die Gemeinde Vorderhufen, vom Tage der Ver— 
tragsschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen und 
finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden ver- 
tragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind. 
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist 
die Zustimmung des Magistrats erforderlich. 
  
12. 
Termin der Vereinigung. 
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im §&# 11 mit dem 
gesetzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt= und 
des Landkreises Königsberg in Kraft. 
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 
1905 erfolgt. 
13. 
Als Gemeinde Vorderhufen gilt mit Ausnahme der Vorschriften in dem 
§ 11 Abs. 2 nur derjenige Teil der jetzigen Landgemeinde Vorderhufen, welcher 
nach § 1 dieses Vertrags der Eingemeindung unterworfen werden soll.
	        
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