Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Vollzogen auf Grund des Gemeindebeschlusses vom heutigen Tage. 
Vorderhufen, den 16. März 1904. 
Der Gemeindevorstand. 
Giegel.) A. Krause. E. Mühlbrecht. S. Frisch. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
26. April 1904 Nr. 403. 
Königsberg, den 3. Mai 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
ESiegel.) Körte. Kunckel. 
–. – — 
Anlage XIII. 
Eingemeindungsvertrag, 
betreffend 
den Gutsbezirk Maraunenbof. 
  
ZJwischen der Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. und dem Gutsvorsteher des Guts- 
bezirkes Maraunenhof, Regierungsbaumeister a. D. Franz Krah, wird nachstehen- 
der Vertrag abgeschlossen. 
1. 
Die Stadtgemeinde Königsberg und der Gutsbezirk Maraunenhof, der 
letztere jedoch ausschließlich des im § 1 zu m des zwischen der Stadt Königsberg 
und dem Landkreise Königsberg abgeschlossenen Auseinandersetzungsvertrags vom 
“3 1903 näher bezeichneten nördlichen Teiles, treten zu einer einzigen, unter 
einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde Königsberg zusammen; ihre 
Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten, 
sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten ein- 
ander gleichgestellt. 
2. 
Vom Tage der Vereinigung an übernehmen die Gemeindebehörden der 
Stadt Königsberg im Gebiete des Gutsbezirkes Maraunenhof die Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen 
staatlichen Obliegenheiten, und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, 
welche zur Zeit der Vereinigung des Gutsbezirkes Maraunenhof infolge seiner 
Gesetz= Samml. 1905. (Nr. 10583.) 19 
 
	        
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