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betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch
nicht geschädigt werden.
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von
Polizeiverordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden.
88.
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein-
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gutsvorstand in Maraunenhof auf Ersuchen
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom
Magistrate gewünschten Weise auszuführen.
Desgleichen verpflichtet sich der Gutsvorstand in Maraunenhof, vom Tage
der Vertragsschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die recht-
lichen und finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vor-
stehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind.
6 9#.
Als Gutsbezirk Maraunenhof gilt nur derjenige Teil von Maraunenhof,
welcher nach dem im 9 1 angeführten Ausseinandersetzungsvertrage der Ein-
gemeindung unterworfen werden soll.
10.
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen im & 8 mit dem ge-
setzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt- und
Landkreises Königsberg in Kraft.
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April
1905 erfolgt ist.
/ 11.
Durch diesen Vertrag wird der Eingemeindungsvertrag vom 13. April
1901 aufgehoben.
Königsberg, den 5. Januar 1904.
Für die Königsberger Terrain-Aktiengesellschaft Oberteich-Maraunenhof.
(Siegel.) Kra h
zugleich Gutsvorstand des Gutsbezirkes Maraunenhof.
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
26. April 1904 Nr. 403.
Königsberg, den 3. Mai 1904.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt.
(Eiegel) Körte. Kunckel.
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