Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 121 — 
stehenden Gemeindestraßen und verpflichtet sich, für eine den Verkehrsbedürfnissen 
entsprechende Beleuchtung derselben Sorge zu tragen. 
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen- 
reinigung vom 1. Februar 1899 auf die Gemeinde Schönfließ übernimmt die 
Stadt Königsberg in der letzteren die Straßenreinigung in dem Umfange, wie 
solche bisher der Gemeinde Schönfließ oblag. Die damit verbundene Abfuhr 
wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt. 
8 10. 
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf die Gemeinde Schönfließ. 
Die in der Gemeinde Schönfließ zur Zeit der Vereinigung geltenden orts- 
polizeilichen Vorschriften bleiben vorläusig unverändert in Geltung; ihre Auf- 
hebung und die Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit 
betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde 
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch 
nicht geschädigt werden. Insbesondere soll die Benutzung des Dungabladeplatzes 
bis auf weiteres gestattet sein. 
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von Polizei- 
verordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden. 
§ 11. 
Vorbereitungen zur Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gemeindevorstand zu Schönfließ auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise gegen Erstattung der Kosten auszuführen. 
Desgleichen verpflichtet sich die Gemeinde Schönfließ vom Tage der Ver- 
tragsschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen und 
finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden ver- 
tragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind. 
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist 
die Zustimmung des Magistrats erforderlich. 
  
12. 
Termin der Vereinigung. 
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im §# 11 mit dem ge- 
setzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt-= und 
des Landkreises Königsberg in Kraft. 
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 
1905 erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.