Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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/l 13. 
Als Gemeinde Schönfließ gilt mit Ausnahme der Vorschriften im § 6 
Abs. 1 und im § 11 Abs. 2 nur derjenige Teil der Landgemeinde Schönfließ, 
welcher nach § 1 dieses Vertrags der Eingemeindung unterworfen werden soll. 
  
Vollzogen auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 
30. Juni 1904. 
Schönfließ, den 1. Juli 1904. 
Eiegel.) Steinortt, Gemeindevorsteher. Borchert. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
16. August 1904 Nr. 626. 
Königsberg, den 24. August 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
Giegel.) Körte. Schaff. 
  
Anlage XV. 
  
Vertrag, 
betreffend 
die Vereinigung eines Teiles des Gutsbezirkes Speichersdorf mit der 
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und 
dem Gutsbezirke Speichersdorf im Landkreise Königsberg, vertreten durch den 
Gutsvorsteher Dr. Steinert, wird unter Zustimmung der Stadtverordneten- 
versammlung zu Königsberg nachstehender Vertrag abgeschlossen: 
  
§ 1. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und von dem Gutsbezirke Speichersdorf der zwischen 
Pponarth und Rosenau belegene Teil, der südlich von einer die Aweyder Chaussee
	        
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