— 124 —
nehmen bereit sind, gehen von diesem Zeitpunkt an mit den Gehalts= und etwaigen
Pensionsansprüchen, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst
der Stadt Königsberg über. Die Einreihung derselben in den für die Beamten
der Stadt Königsberg gültigen Besoldungsplan soll baldtunlichst herbeigeführt
werden.
Desgleichen soll die Abtrennung von dem Schulverband Aweyden erstrebt
werden.
6.
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs-
berg und des Gutsbezirkes Speichersdorf wird bei der kommunalen Vereinigung
zu einem einzigen Ganzen verschmolzen, die erweiterte Stadtgemeinde # 1) tritt
mithin in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Gutsbezirkes Speichersdorf als
Rechtsnachfolgerin ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden
aus dem Landkreis auf den Gutsbezirk Speichersdorf fallenden Anteil an den
Kreisschulden.
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.
87.
Regelung der Gemeindesteuern.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den Guts-
bezirk Speichersdorf die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben
mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei dem Uber-
gange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Bezirkes des
Gutsbezirkes Speichersdorf liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist, die
1 Prozent des Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt als die jeweilig
in Königsberg zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer.
Dagegen treten die jetzt in dem Gutsbezirke Speichersdorf geltenden Be-
stimmungen über die Kommunalbesteuerung und das Abgabenwesen außer Kraft.
Ebenso werden die Haushaltungen in dem Gutsbezirke Speichersdorf zur Leistung
von Schulunterhaltungsbeiträgen für die in Aweyden liegende Verbandsschule
vom Tage der Vereinigung nicht mehr herangezogen.
8.
Einführung der Kanalisation.
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung im Guts-
bezirke Speichersdorf soll vorgegangen werden, wenn die Bebauungsverhältnisse
dies erforderlich machen werden.
Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grund-
stücke ein Zwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der Polizeiverordnung