Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

137 
85. 
Regelung der Verhältnisse der im Dienste der Gemeinde Kalthof stehenden Beamten. 
Die zur Zeit des Vertragsabschlusses im Dienste der Gemeinde Kalthof 
stehenden Gemeindebeamten und Bediensteten, welche eine ihnen nach Maßgabe 
ihrer Fähigkeiten angewiesene Stellung in der städtischen Verwaltung zu über- 
nehmen bereit sind, gehen von diesem Zeitpunkt an mit den Einkommens- und 
etwaigen Pensionsansprüchen, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in 
den Dienst der Stadt Königsberg über. Insbesondere werden der Privatsekretär 
Benkmann und die Gemeindediener Färber und Kowalewski in den Dienst 
der Stadtgemeinde übernommen; doch sollen ihnen weitere Rechte als die in 
ihren Dienstverträgen vom 1. Februar 1901, 1. September 1898 beziehungsweise 
1. April 1901 festgesetzten nicht zustehen. 
Die Ubernahme des Gemeindevorstehers Olivier erfolgt unter folgenden 
Festsetzungen: 
1. Er soll mindestens bis Ende 1906 in Kalthof beschäftigt werden. 
2. Die Anstellung erfolgt unkündbar. 
3. Für die Berechnung des dereinstigen Ruhegehalts werden die für die 
besoldeten städtischen Beamten geltenden Vorschriften, welche mit den 
Bestimmungen für preußische Beamte übereinstimmen, zu Grunde gelegt, 
wobei die im Dienste der Gemeinde Kalthof als Gemeindevorsteher ver- 
brachte Dienstzeit angerechnet wird. 
4. Das Diensteinkommen beträgt, vom 1. April 1904 ab rechnend, 
1 800 Mark jährlich und steigt nach Ablauf von je 2 Jahren um 
200 Mark bis zum Hoöchstbetrage von 2 400 Mark. 
5. Die ihm oder seinen Hinterbliebenen zustehende Gendarmeriepension 
soll ungekürzt bleiben. 
6. Nebenbeschäftigungen sollen nur nach vorheriger Einholung der Lu- 
stimmung des Magistrats statthaft sein. 
Wünscht Herr Olivier aus irgend einem Grunde die Stellung nicht an- 
zunehmen, so wird derselbe auf Grund seiner Rechtsansprüche von seiten des 
Magistrats durch einmalige Kapitalszahlung entschädigt. 
6. 
Auflösung des Schulverbandes Kalthof. 
Die nötigenfalls im Wege des geltenden Verfahrens zu bewirkende Auf- 
lösung des Schulverbandes von Kalthof soll alsbald auf der Grundlage ver- 
anlaßt werden, daß die Stadtgemeinde das gesamte Schulvermögen einschließlich 
der Schulden des Schulverbandes übernimmt, die von der Eingemeindung aus- 
geschlossenen Teile von Kalthof und Löbenicht-Ziegelhof durch Kapitalszahlung 
wegen ihrer Ansprüche abfindet und daß die Auseinandersetzung nach dem Ver- 
hältnisse der Zahl der Haushaltungen in dem bisherigen Schulbezirke Kalthof 
erfolgt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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