Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 140 — 
Straßen, der Radziwillstraße (auf etwa 175 Meter) und der Pionierstraße, wie 
bisher mit Gas zu beleuchten und ferner die Exerzierplatzstraße (auf etwa 100 Meter) 
bis zum 1. April 1906 mit Gasbeleuchtung zu versorgen. Die Aufrechterhaltung 
der bisherigen sowie die Herstellung weiterer Gasbeleuchtung soll jedoch auf den 
militärfiskalischen Straßen nur dann erfolgen, wenn der Stadtgemeinde die 
Benutzung der Straßenflächen zur Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen ohne 
weitere Kosten und ohne erschwerende Bedingungen gestattet wird. 
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen- 
reinigung vom 1. Februar 1899 auf die Gemeinde Kalthof übernimmt die Stadt 
Königsberg in Kalthof die Straßenreinigung in dem Umfange, wie solche bisher 
der Gemeinde Kalthof oblag. Die damit verbundene Abfuhr wird gleichfalls 
für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt. 
Bis zum Ablaufe des dritten Jahres nach der Entfestigung sollen bei Ein- 
führung eines Ortsstatuts über die Straßenreinigung die Eigentümer unbebauter 
Grundstücke mit keinem höheren Beitrag als 20 Pf. jährlich für das laufende 
Meter Grundstücksfront, die Eigentümer bebauter Grundstücke mit keinem höheren 
Beitrag als ½ Prozent des Gebäudesteuernutzungswerts zu den Straßenreinigungs- 
kosten herangezogen werden. Bei teilweise bebauten Grundstücken soll derjenige 
Satz, welcher den höheren Beitrag ergibt, zur Anwendung kommen. 
  
12. 
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf Kalthof. 
Die in der Gemeinde Kalthof zur Zeit der Vereinigung geltenden orts- 
polizeilichen Vorschriften bleiben vorläufig unverändert in Geltung; ihre Auf- 
hebung und die Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit 
betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde 
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Interessen seiner Be- 
wohner dadurch nicht geschädigt werden. 
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von 
Polizeiverordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden. 
13. 
Vorbereitungen zur Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Eteuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gemeindevorstand zu Kalthof auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise auszuführen, soweit dies mit den dortseitigen 
Bureaukräften ausführbar ist. 
Desgleichen verpflichtet sich die Gemeinde Kalthof vom Tage der Vertrags- 
schließung ab, alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.