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finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden ver-
tragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind.
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist
die Zustimmung des Magistrats erforderlich.
8 14.
Termin der Vereinigung.
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung im §9# 13 mit dem
gesetzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt-
und Landkreises Königsberg in Kraft.
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April
1905 erfolgt.
185.
Als Gemeinde Kalthof gilt, mit Ausnahme der Vorschriften in den
§&& 5) 7 und 13 Absatz 2, nur derjenige Teil der Gemeinde Kalthof, welcher
nach § 1 dieses Vertrags ber Eingemeindung unterworfen werden soll.
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Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
22. November 1904 Nr. 964.
Königsberg i. Pr., den 24. November 1904.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt.
Eiegel.) Körte. Kunckel.
Vollzogen auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 7. November 1904.
Kalthof, den 30. November 1904.
Olivier, Gemeindevorsteher.
Kleist, Schöffe. G. Greifenhagen, Schöffe.
(Siegel.)
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz. Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.