Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 145 — 
86. 
Die Stadtgemeinde Dortmund verpflichtet sich, den Hellweg von der 
Dortmunder Gemeindegrenze bis zu dem Durchlaß östlich der Sanderschen 
Besitzung bis zum Ablaufe des Jahres 1905 auszubauen. 
Der Ausbau umfaßt Kanalisation, Beleuchtung, Befestigung des Straßen- 
damms und erhöhte Bürgersteige. Die Befestigung des Fahrdamms und der 
Bürgersteige soll wenigstens den Ausführungen der Kaiserstraße zu Dortmund 
auf der Strecke von der Düsseldorferstraße bis zur Gemeindegrenze Cörne ent- 
sprechen. 
" Die Stadtgemeinde Dortmund verpflichtet sich ferner, die Oststraße vom 
Hellwege bis zur Düsterstraße bis zum Ablaufe des Jahres 1905 zu kanalisieren 
und chausseemäßig auszubauen. 
  
87. 
1. Kein Teil des jetzigen Gemeindebezirkes Cörne darf grundsätzlich von der 
Bebauung ausgeschlossen werden, sofern den polizeilichen Anforderungen in bezug 
auf die Herstellung und Entwässerung der Straßen genügt wird und die orts— 
statutarischen Straßenbaukosten gezahlt werden. Hierzu wird ausdrücklich bemerkt, 
daß für die zur Zeit in der Anlegung befindlichen Straßen der Anbau genehmigt 
werden muß, wenn die ortsstatutarischen Beiträge für den späteren Ausbau und 
die Kanalisation bezahlt werden und das Straßenterrain abgetreten wird. Als 
solche Straßen werden bezeichnet: 
a) die Wilhelmstraße vom Hellwege nach Süden bis zur verlängerten 
Düsterstraße, 
b) die alte Straße“) vom Hellwege bis zur nördlichen Grenze der Parzelle 
Nr. 130/55, 
Tc) der Heideweg vom Hellwege nördlich bis zu dem geplanten Rondell. 
2. Als historische Straßen innerhalb des Gemeindebezirkes Cörne sollen gelten: 
a) der Hellweg, 
b) die Oststraße vom Hellwege bis zur Düsterstraße, 
J) die Düsterstraße von der Oststraße bis zur Weststraße, 
d) die Weststraße vom Hellwege bis zur Eisenbahn, soweit sie in dem 
alten Zuge erhalten bleibt. 
88. 
In dem jetzigen Gemeindebezirke Cörne dürfen Müllabladestätten nicht 
errichtet werden. 
6 9. 
Die Gemeindevertretung von Cörne wählt aus ihrer Mitte 3 Mitglieder 
in die Stadtverordnetenversammlung der erweiterten Stadtgemeinde Dortmund, 
deren Amtszeit bis zur nächsten Ergänzungswahl der Stadtverordneten in der 
bisherigen Stadtgemeinde Dortmund dauert. Statt derselben werden gleichzeitig 
mit den alsdann stattfindenden allgemeinen Ergänzungswahlen nach Maßgabe 
der Städteordnung 3 neue Stadtverordnete gewählt. Hierbei soll die gegenwärtige
	        
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