Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 173 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
——— — — — — 
  
Nr. 11.— 
Jnhalt: Verordnung über die Errichtung eines Landesgewerbeamts und eines ständigen Beirats für das 
gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung, S. 173. — Bekanntmachung, der nach 
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 178. 
  
(Nr. 10587.) Verordnung über die Errichtung eines Landesgewerbeamts und eines ständigen 
Beirats für das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung. 
Vom 20. März 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
s 1. 
Zur Unterstützung des Ministers für Handel und Gewerbe in der Ver- 
waltung des gewerblichen Unterrichtswesens und der Gewerbeförderung werden 
ein Landesgewerbeamt und ein ständiger Beirat errichtet. 
82. 
Das Landesgewerbeamt ist eine dem Minister für Handel und Gewerbe 
unmittelbar unterstellte Kollegialbehörde. Es besteht aus einem Vorsitzenden, seinen 
Stellvertretern sowie den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder des Amtes werden von 
Mir auf Vorschlag des Ministers für Handel und Gewerbe, die Stellvertreter 
des Vorsitzenden und die außerordentlichen Mitglieder vom Minister für Handel 
und Gewerbe ernannt. 
Die ordentlichen Mitglieder führen den Titel „Landesgewerberat“ und 
gehören der IV. Rangklasse an. Drei Jahre nach ihrer Anstellung können sie 
Mir vom Minister für Handel und Gewerbe zur Verleihung des Charakters als 
Geheimer Regierungsrat“ vorgeschlagen werden. 
Die Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten ernennt der Vorsitzende des 
Landesgewerbeamts. 
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10587.) 28 
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1905.
	        
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