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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr. 11.—
Jnhalt: Verordnung über die Errichtung eines Landesgewerbeamts und eines ständigen Beirats für das
gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung, S. 173. — Bekanntmachung, der nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 178.
(Nr. 10587.) Verordnung über die Errichtung eines Landesgewerbeamts und eines ständigen
Beirats für das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung.
Vom 20. März 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
s 1.
Zur Unterstützung des Ministers für Handel und Gewerbe in der Ver-
waltung des gewerblichen Unterrichtswesens und der Gewerbeförderung werden
ein Landesgewerbeamt und ein ständiger Beirat errichtet.
82.
Das Landesgewerbeamt ist eine dem Minister für Handel und Gewerbe
unmittelbar unterstellte Kollegialbehörde. Es besteht aus einem Vorsitzenden, seinen
Stellvertretern sowie den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder des Amtes werden von
Mir auf Vorschlag des Ministers für Handel und Gewerbe, die Stellvertreter
des Vorsitzenden und die außerordentlichen Mitglieder vom Minister für Handel
und Gewerbe ernannt.
Die ordentlichen Mitglieder führen den Titel „Landesgewerberat“ und
gehören der IV. Rangklasse an. Drei Jahre nach ihrer Anstellung können sie
Mir vom Minister für Handel und Gewerbe zur Verleihung des Charakters als
Geheimer Regierungsrat“ vorgeschlagen werden.
Die Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten ernennt der Vorsitzende des
Landesgewerbeamts.
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10587.) 28
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1905.